c. Wodurch erlischt die Vollmacht?
aa. Was bedeutet der abstrakte Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)?
Das abstrakte Widerrufsrecht des § 168 S. 2 BGB spielt in zwei Gestaltungen eine Rolle:
- Einerseits kann es im Einzelfall vorkommen, dass eine Vollmacht nicht aufgrund eines Grundverhältnisses (neben dem Auftrag, § 663 BGB etwa ein Dienstvertrag, § 611 BGB) erteilt wird. Dann muss ein abstrakter Widerruf möglich bleiben.
- Andererseits kann der Vollmachtgeber ein Interesse daran haben, das Grundverhältnis fortbestehen zu lassen, aber die Vertretungsmacht entziehen wollen.
Ein Prokurist (§ 49 HGB) soll weiterhin im Unternehmen arbeiten, aber keine Geschäfte mehr zu Lasten des Inhabers abschließen dürfen.
§ 168 S. 2 BGB steht einem vertraglichen Ausschluss auch des abstrakten Widerrufs nicht entgegen. Es ist daher möglich, dass die Vollmacht in bestimmten Konstellationen unwiderruflich ist. Dann ist nur noch ein Widerruf "aus wichtigem Grund" möglich (analog § 314 BGB / § 626 BGB / § 543 BGB, die zwar ausdrücklich nur die "Kündigung" regeln, aber ein unentziehbares Recht zur Beendigung von dauerhaften Rechtsbeziehungen enthalten).
Auch eine Außenvollmacht kann wirksam im Innenverhältnis, also gegenüber dem Vertreter widerrufen werden. Dann hat der Vertreter keine Vertretungsmacht mehr. Allerdings ist dieser Fall ausdrücklich in § 170 BGB und § 173 BGB geregelt - diese Form der Rechtsscheinsvollmacht werden wir uns gleich noch näher ansehen.