3. Was ist eine ab­han­den­ge­kom­mene Wil­lens­er­klä­rung?

b. Wel­che Rechts­fol­gen hat eine ab­han­den­ge­kom­mene Wil­lens­er­klä­rung?

Wenn Sie bei ei­ner ab­han­den­ge­kom­me­nen Wil­lens­er­klä­rung den Er­klä­rungs­wil­len be­ja­hen, stellt sich die Fra­ge, wel­che Aus­wir­kun­gen der Zu­gang beim Adres­sa­ten hat. In Be­tracht kom­men das Wirk­sam­wer­den der Er­klä­rung im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB oder - weil ge­rade keine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung vor­liegt - bloße Scha­denser­satzan­sprü­che nach §§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2 BGB oder ana­log § 122 Abs. 1 BGB.

Teil­weise wird eine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung ver­neint, da die Er­klä­rung nicht ab­ge­ge­ben wur­de.
    • An­ders als beim feh­len­den Er­klä­rungs­wil­len läge hier über­haupt kein wil­lent­li­ches Ver­hal­ten des Er­klä­ren­den im Rechts­ver­kehr vor. We­gen des Schut­zes der Pri­vat­au­to­no­mie (Art. 2 Abs. 1 GG) dürfe man aber keine Wil­lens­er­klä­rung durch blo­ßen Rechts­schein er­set­zen.
    • Ein An­spruch auf Er­satz des durch das Ver­trauen auf die Wirk­sam­keit der Er­klä­rung ent­stan­de­nen Scha­dens (ne­ga­ti­ves In­ter­es­se) ge­nügt, um die In­ter­es­sen des Emp­fän­gers zu wah­ren (siehe fol­gende Sei­te).
Über­wie­gend wird hin­ge­gen der Er­klä­rende so be­han­delt, als hätte er die Er­klä­rung ab­ge­ge­ben (Fik­tion), so­weit ihn dies­be­züg­lich Fahr­läs­sig­keit (§ 276 Abs. 2 BGB) trifft. In­so­weit wird ein Gleich­lauf mit dem Fall feh­len­den Er­klä­rungs­wil­lens (Trie­rer Wein­ver­stei­ge­rungs­fall) er­reicht. Das be­deu­tet: Seine Er­klä­rung wird mit Zu­gang (ohne vor­he­ri­gen Wi­der­ruf, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB) wirk­sam, wenn er bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt er­ken­nen muss­te, dass die Er­klä­rung in Rich­tung des Emp­fän­gers auf den Weg ge­bracht wird und er dies hätte ver­hin­dern kön­nen.
    • Be­reits bei feh­len­dem Er­klä­rungs­be­wusst­sein, bei Dul­dungs- und bei An­scheins­voll­macht wird eine Wil­lens­er­klä­rung durch blo­ßen Rechts­schein er­setzt. Wa­rum soll dies bei ab­han­den­ge­kom­me­nen Wil­lens­er­klä­rungen an­ders sein?
    • Der Er­klä­rende kann "erst recht" nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB (In­halt­sirr­tum) an­fech­ten, da er keine Er­klä­rung mit die­sem In­halt ab­ge­ben wollte (näm­lich so­gar gar keine Wil­lens­er­klä­rung!). Dem­ge­gen­über passt § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB (Er­klä­rungs­irr­tum) nicht, da der Er­klä­rungs­akt (die Fi­xie­rung der Er­klä­rung) be­wusst er­folg­te.
Sie kön­nen beide An­sich­ten in der Klau­sur in glei­cher Weise ver­tre­ten - es gibt keine "rich­ti­ge" Lö­sung. Ist die Klau­sur je­doch dar­auf aus­ge­legt, dass durch die frag­li­che Wil­lens­er­klä­rung bei­spiels­weise ein Ver­trag zu­stande kommt, soll­ten Sie sich klau­sur­tak­tisch ent­schei­den und eine Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung be­für­wor­ten. Sonst kann es sein, dass Sie sich wich­tige Fol­ge­pro­bleme ab­schnei­den. Um­ge­kehrt ver­lie­ren Sie da­durch aber die Mög­lich­keit zur Dis­kus­sion von Scha­denser­satzan­sprü­chen (fol­gende Sei­te). Der­ar­tige Pro­bleme kön­nen dann hilfs­gut­ach­ter­lich be­han­delt wer­den, wenn sie im kon­kre­ten Sach­ver­halt wirk­lich auf­ge­wor­fen wur­den - ach­ten Sie in­so­weit ge­nau auf die Auf­ga­ben­stel­lung!
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