C. Wie werden Willenserklärungen ausgelegt?
III. Was versteht man unter normativer Auslegung?
Obwohl § 157 BGB nur davon spricht, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, gilt die Regelung für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Die darin zum Ausdruck kommende Auslegung aus hypothetisch-objektiver Sicht bezeichnet man als "normative Auslegung".
Die Rechtfertigung für die Anwendung des § 157 BGB auf Willenserklärungen entgegen seines Wortlauts liegt darin, dass es Aufgabe des Erklärenden ist, sich eindeutig und präzise auszudrücken. Die Obliegenheit des Empfängers, die Erklärung auszulegen, darf nicht überspannt werden. Deutlich wird dies auch durch die Regelungen zur Anfechtung in § 119 Abs. 1 BGB: Wenn stets das Gewollte gelten würde, gäbe es nie einen Grund, eine Willenserklärung durch Anfechtung zu beseitigen.
Wenn V dem K "koffeinfreie Zigaretten" anbietet, muss K sich nicht darauf verweisen lassen, dass doch "jedermann weiß, dass Zigaretten allenfalls Nikotin enthalten". Nur wenn K weiß oder es sich ihm aufdrängen musste, dass V solche (nikotinfreien) Zigaretten meinte, ist er an den Kaufvertrag gebunden.
Es würde aber zu weit gehen, allein auf die subjektive Wahrnehmung des konkreten Empfängers abzustellen. Wenn der Erklärende zu diesem keine besonders enge Beziehung hat, wird für ihn kaum vorhersehbar sein, wie dieser eine Erklärung konkret auffassen wird. Entscheidend ist also ein hypothetischer Dritter in der konkreten Position des Empfängers. Dieser würde alle Erkenntnisquellen heranziehen, die der konkrete Adressat hätte kennen müssen - er weiß also mehr Details als die Allgemeinheit.
Bei Bestellung von 25 Gros Toilettenpapier weiß ein hypothetischer Empfänger aus dem Großhandel, dass es sich bei "Gros" um eine historische Maßeinheit handelt, die 12x12=144 Stück bezeichnet. Dies kann er schon aus der seltsamen Schreibweise ("Gros" statt "große") entnehmen.
Etwas anderes gilt vor allem bei Erklärungen an die Allgemeinheit, etwa dem Antrag an eine Vielzahl von Personen (offerta ad incertas personas) oder bei Ausstellung eines Inhaberschecks. Dort ist das Verständnis eines hypothetischen Durchschnittsempfängers maßgeblich.