C. Wie wer­den Wil­lens­er­klä­rungen aus­ge­legt?

III. Was ver­steht man un­ter nor­ma­ti­ver Aus­le­gung?

Ob­wohl § 157 BGB nur da­von spricht, dass Ver­träge so aus­zu­le­gen sind, wie Treu und Glau­ben mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sitte es er­for­dern, gilt die Re­ge­lung für alle emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rungen. Die darin zum Aus­druck kom­mende Aus­le­gung aus hy­po­the­tisch-ob­jek­ti­ver Sicht be­zeich­net man als "nor­ma­tive Aus­le­gung".

Die Recht­fer­ti­gung für die An­wen­dung des § 157 BGB auf Wil­lens­er­klä­rungen ent­ge­gen sei­nes Wort­lauts liegt dar­in, dass es Auf­gabe des Er­klä­ren­den ist, sich ein­deu­tig und prä­zise aus­zu­drücken. Die Ob­lie­gen­heit des Emp­fän­gers, die Er­klä­rung aus­zu­le­gen, darf nicht über­spannt wer­den. Deut­lich wird dies auch durch die Re­ge­lun­gen zur An­fech­tung in § 119 Abs. 1 BGB: Wenn stets das Ge­wollte gel­ten wür­de, gäbe es nie einen Grund, eine Wil­lens­er­klä­rung durch An­fech­tung zu be­sei­ti­gen.

Wenn V dem K "kof­fe­in­freie Zi­ga­ret­ten" an­bie­tet, muss K sich nicht dar­auf ver­wei­sen las­sen, dass doch "je­der­mann weiß, dass Zi­ga­ret­ten al­len­falls Ni­ko­tin ent­hal­ten". Nur wenn K weiß oder es sich ihm auf­drän­gen muss­te, dass V sol­che (ni­ko­tin­frei­en) Zi­ga­ret­ten mein­te, ist er an den Kauf­ver­trag ge­bun­den.

Es würde aber zu weit ge­hen, al­lein auf die sub­jek­tive Wahr­neh­mung des kon­kre­ten Emp­fän­gers ab­zu­stel­len. Wenn der Er­klä­rende zu die­sem keine be­son­ders enge Be­zie­hung hat, wird für ihn kaum vor­her­seh­bar sein, wie die­ser eine Er­klä­rung kon­kret auf­fas­sen wird. Ent­schei­dend ist also ein hy­po­the­ti­scher Dritter in der kon­kre­ten Po­si­tion des Emp­fän­gers. Die­ser würde alle Er­kennt­nis­quel­len her­an­zie­hen, die der kon­krete Adres­sat hätte ken­nen müs­sen - er weiß also mehr De­tails als die All­ge­mein­heit.

Bei Be­stel­lung von 25 Gros Toi­let­ten­pa­pier weiß ein hy­po­the­ti­scher Emp­fän­ger aus dem Groß­han­del, dass es sich bei "Gros" um eine his­to­ri­sche Maß­ein­heit han­delt, die 12x12=144 Stück be­zeich­net. Dies kann er schon aus der selt­sa­men Schreib­weise ("Gros" statt "große") ent­neh­men.

Et­was an­de­res gilt vor al­lem bei Er­klä­run­gen an die All­ge­mein­heit, etwa dem An­trag an eine Viel­zahl von Per­so­nen (of­ferta ad in­cer­tas per­so­nas) oder bei Aus­s­tel­lung ei­nes In­ha­ber­schecks. Dort ist das Ver­ständ­nis ei­nes hy­po­the­ti­schen Durch­schnitts­emp­fän­gers maß­geb­lich.

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