C. Wie werden Willenserklärungen ausgelegt?
II. Was versteht man unter einfacher Auslegung?
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. Man spricht insoweit von der natürlichen Auslegung. Dabei bleiben die Interessen des Erklärungsempfängers völlig unberücksichtigt.
Gerechtfertigt ist dies jedenfalls dann, wenn der Empfänger diesen Willen auch wirklich erkannt hat, selbst wenn ein objektiver Dritter dies nicht gekonnt hätte. Ebenso gilt dies, wenn es gar keinen Empfänger gibt.
- V will K seinen Weinkeller verkaufen. Er erklärt K, dass er diesen, um sich nicht vor seiner Frau zu blamieren, stets als "Bibliothek" bezeichnet. Der schriftliche Kaufvertrag spricht konsequent auch von einem "Verkauf der Bibliothek". Dennoch kann K nicht die gesammelten Bücher, sondern nur den Weinvorrat herausverlangen.
- Ebenso kann V dem K per Testament (§ 2247 BGB) "seine Bibliothek" als Vermächtnis (§ 1939 BGB) zuweisen - auch wenn weder K noch die Erben wissen, was er meint. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer sind nämlich nicht etwa "Empfänger" der dem Testament zugrundeliegenden Willenserklärung. Praktisch stellt sich dann nur das Problem, den Willen im Prozess zu beweisen.
Weitergehend genügt es sogar, wenn der Empfänger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, was gemeint ist. Er ist also verpflichtet, die Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Erklärende gemeint hat, und hat im Zweifel nachzufragen. Unzulässig ist es demgegenüber, gezielt das Verständnis zu wählen, was für den Empfänger günstig wäre.
Bietet der Hamburger V dem Münchener K den Kauf eines Bildes für "5.000 Dollar" an, ist die Erklärung zwar mehrdeutig. Jedoch darf K nicht auf Hong Kong Dollar bestehen (Kurs ca. 8 $=1 €), sondern muss sich erkundigen, ob nicht z.B. US Dollar (Kurs ca. 1 $=1 €) gemeint sind.