d. Wie erfolgt Zugang bei Einschaltung von Vertretern und Boten?
bb. Wie erfolgt Zugang gegenüber Boten?
Sie müssen unbedingt zwischen "Erklärungsboten" (also Hilfspersonen des Erklärenden), "Empfangsboten" (also Hilfspersonen des Erklärungsempfängers) und "Empfangsvertretern" unterscheiden:
- Grundsätzlich sind alle Personen, die zur Übermittlung von Erklärungen eingeschaltet werden "Erklärungsboten" - das können Angestellte des Erklärenden, aber auch Freunde und Verwandte sein. Aber auch dritte Personen (etwa ein Nachbar des Empfängers) können als Gehilfen des Erklärenden eingeschaltet werden. Zudem gelten Kinder, die noch nicht die nötige Reife haben, um die Bedeutung der Weitergabe einer Erklärung zu erkennen, stets als Erklärungsboten (also als Hilfspersonen des Erklärenden).
- Ein "Empfangsbote" ist demgegenüber nur jemand, der entweder vom Empfänger ausdrücklich zur Empfangnahme von Erklärungen bestellt wurde oder zumindest nach der Verkehrsanschauung (arg. § 157 BGB) zu einer derartigen Entgegennahme als ermächtigt gilt. Hierunter fallen u.a. im Haushalt des Empfängers lebende Personen, wie WG-Mitbewohner, Eheleute, aber auch Kinder, wenn sie die nötige Reife besitzen. Bei einem Unternehmen sind Empfangsboten alle Betriebsangehörigen, die nach ihrer Stellung zur Entgegennahme von Erklärungen befugt sind. Empfangsboten gehören zur Sphäre des Erklärungsempfängers.
- Bestimmte besonders wichtige Personen aus der Sphäre des Erklärungsempfängers können sogar Empfangsvertreter im Sinne von § 164 Abs. 3 BGB sein. Dies gilt etwa für die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen (Eltern für Kinder, § 1629 Abs. 1 BGB), aber auch für Prokuristen (§ 48 HGB) eines Kaufmanns.
Die Unterscheidung ist für den Zeitpunkt des Zugangs entscheidend:
- Geht die Erklärung einem Empfangsvertreter zu, gilt diese nach § 164 Abs. 3 iVm Abs. 1 BGB als zugegangen, sobald der Vertreter Kenntnis erlangt.
- Bei einem Erklärungboten geht die Erklärung erst in dem Moment zu, in dem dieser die Erklärung tatsächlich dem Empfänger übermittelt. Die Weitergabe an den Erklärungsboten hat also für den Zugang noch keine Auswirkung.
- Eine Willenserklärung, die gegenüber einem Empfangsboten abgegeben wird, geht dem Geschäftspartner bereits zu, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Übermittlung an den Empfänger zu rechnen ist. Dies wird wichtig, wenn die Erklärung tatsächlich später oder sogar gar nicht zugeht. Insoweit ist der Empfangsbote eine "personifizierte Empfangsvorrichtung" bzw. ein "lebender Briefkasten" im Sinne eines Machtbereichs, in den die Erklärung gelangen kann.
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