c. Was muss man zum Wi­der­ruf vor Zu­gang (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) wis­sen?

Ist Kennt­nis­nahme oder Zu­gang für den Wi­der­ruf maß­geb­lich?

V möchte sein Auto ver­kau­fen und wirft einen ent­spre­chen­den schrift­li­chen An­trag in den Brief­kas­ten des K. Am Abend über­legt er es sich an­ders und wirft da­her am nächs­ten Tag zur Mit­tags­zeit einen schrift­li­chen Wi­der­ruf ein. K öff­net am Nach­mit­tag den Brief­kas­ten und liest zu­nächst den Wi­der­ruf. Wie ist die Rechts­lage?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

1. Folgt man streng dem Wort­laut des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB so setzt der wirk­same Wi­der­ruf vor­aus, dass er "vor­her oder gleich­zei­tig (...) zu­geht".

Das würde für das obige Bei­spiel be­deu­ten, dass der An­trag vor dem Wi­der­ruf zu­ge­gan­gen ist, da mit ei­ner ge­wöhn­li­chen Lee­rung am Mor­gen ge­rech­net wer­den kann. Der Wi­der­ruf ist we­der gleich­zei­tig noch vor dem An­trag zu­ge­gan­gen, so­dass V an seine Wil­lens­er­klä­rung ge­bun­den ist und K den An­trag an­neh­men kann.

2. An­de­rer­seits könnte man die Wirk­sam­keit des Wi­der­rufs vor dem Hin­ter­grund be­ja­hen, dass der Emp­fän­ger bei vor- oder gleich­zei­ti­ger Kennt­nis­nahme nicht schutz­wür­dig ist.

Diese An­sicht trägt dem Rechts­ge­dan­ken des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB - die Schutz­wür­dig­keit - Rech­nung. Al­ler­dings ist es in der Pra­xis nur schwer fest­stell­bar, wel­che Er­klä­rung der Emp­fän­ger tat­säch­lich zu­erst zur Kennt­nis nimmt. Dann wäre V im kon­kre­ten Fall nicht an seine Wil­lens­er­klä­rung ge­bun­den, er hätte den An­trag wi­der­ru­fen. Eine An­nahme durch K wäre nicht mög­lich.

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