1. Wie gehen Erklärungen gegenüber Abwesenden zu?
b. Wann ist mit Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen?
Ist eine Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, besteht theoretisch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme; die Frage ist regelmäßig nur, zu welchem Zeitpunkt diese Kenntnisnahmemöglichkeit besteht. Diese zeitliche Komponente ist bei fristgebundenen Willenserklärungen von Bedeutung.
Allein die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme kann nicht genügen, denn dann müsste der Empfänger auch zur "Unzeit" (z.B. um 3:30 Uhr morgens) mit dem Empfang von Willenserklärungen rechnen.
Daher knüpft die Zugangsdefinition an die Kenntniserlangung unter gewöhnlichen Umständen (z.B. am nächsten Morgen um 09:00 Uhr) an.
Verkörperte Erklärungen, die in den Briefkasten des Empfänger gelangt sind, gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem unter normalen Umständen mit einer Leerung gerechnet werden kann. Dies ist bei Privaten regelmäßig der nächste Tag, bei Geschäftsadressaten der nächste Werktag.
Mündliche Erklärungen, die beispielsweise auf einen Anrufbeantworter gesprochen werden, gehen zu, wenn gewöhnlich mit dem Abruf der Sprachnachrichten gerechnet werden kann. Dies ist bei Privatpersonen einmal am Tag, bei Unternehmen mehrmals täglich.
Auch bei Emails ist die Kenntniserlangung unter gewöhnlichen Umständen bei Privatpersonen in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, in Unternehmen innerhalb weniger Stunden zu bejahen.
Die Kenntniserlangung muss nur unter gewöhnlichen Umständen zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Besondere Umstände des Einzelfalls bleiben außer Betracht.
Eine Willenserklärung geht auch dann unter "gewöhnlichen" Umständen zum oben genannten Zeitpunkt zu, wenn der Empfänger längere Zeit im Urlaub oder im Krankenhaus verweilt und dadurch an der Kenntnisnahme gehindert ist. Bedeutsam ist dies insbesondere bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen gegenüber Arbeitnehmern, die im Urlaub sind, da hierdurch die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnt. Nur ausnahmsweise kann eine verspätete Klage zugelassen werden (§ 5 KSchG).