5. Was sind die Folgen von Zugangshindernissen?
d. In welchen Fällen trifft den Erklärenden das Verzögerungsrisiko?
Ausnahmsweise trifft in zwei Fallkonstellationen trotz unbewusster Zugangsverhinderung den Erklärenden das Verzögerungsrisiko:
- Der Erklärende ist nicht schutzwürdig, wenn er einen Kommunikationsweg wählt, mit dem der Empfänger gar nicht rechnen musste. In diesem Fall gilt die Erklärung erst dann als zugegangen, wenn tatsächlich Kenntnis genommen wurde.
A hat im Internet bei der B-GmbH ein Smartphone gekauft. Auf Rechnung und Lieferschein sind eine Emailadresse, eine Postanschrift, eine Faxnummer und eine Telefonnummer angegeben. Er sendet seine Rücktrittserklärung (§ 349 BGB iVm § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) wegen eines Sachmangels an die private Emailadresse des Geschäftsführers X der B-GmbH, die er zufällig von seiner Freundin erfahren hat, die ihrerseits X in einer Disco kennengelernt hat. X liest Emails an diese Privatadresse nur einmal im Monat. Er muss nicht mit Emails, die an die B-GmbH gerichtet sind, an seine private Adresse rechnen. Die Rücktrittserklärung gilt erst mit Kenntnisnahme als zugegangen.
- Ebenfalls nicht schutzwürdig ist der Erklärende, wenn er damit rechnen musste, dass der Empfänger von der Erklärung nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen konnte. Dann gilt die Erklärung auch erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme als zugegangen.
Vermieter A wartet bis Mieter B in den Urlaub in die Türkei fliegt. Die Gelegenheit der Abwesenheit nutzt er, um völlig überraschend eine Kündigung unter der Wohnungstür hindurchzuschieben. Hier ist B schutzwürdig und die Erklärung gilt erst im Zeitpunkt seiner Rückkehr als zugegangen.
Etwas anderes gilt, wenn der Empfänger mit einer Erklärung (ggf. auf dem konkreten Kommunikationsweg) rechnen musste - etwa wenn der Mieter B ohnehin eine Kündigung erwartete oder Geschäftsführer X seine private Emailadresse auch für geschäftliche Kommunikation nutzt.