5. Was sind die Fol­gen von Zu­gangs­hin­der­nis­sen?

d. In wel­chen Fäl­len trifft den Er­klä­ren­den das Ver­zö­ge­rungs­ri­si­ko?

Aus­nahms­weise trifft in zwei Fall­kon­stel­la­tio­nen trotz un­be­wus­s­ter Zu­gangs­ver­hin­de­rung den Er­klä­ren­den das Ver­zö­ge­rungs­ri­si­ko:

  • Der Er­klä­rende ist nicht schutz­wür­dig, wenn er einen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg wählt, mit dem der Emp­fän­ger gar nicht rech­nen musste. In die­sem Fall gilt die Er­klä­rung erst dann als zu­ge­gan­gen, wenn tat­säch­lich Kennt­nis ge­nom­men wur­de.

A hat im In­ter­net bei der B-GmbH ein Smart­phone ge­kauft. Auf Rech­nung und Lie­fer­schein sind eine Email­adres­se, eine Post­an­schrift, eine Fax­num­mer und eine Te­le­fon­num­mer an­ge­ge­ben. Er sen­det seine Rück­trittser­klä­rung (§ 349 BGB iVm § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) we­gen ei­nes Sach­man­gels an die pri­vate Email­adresse des Ge­schäfts­füh­rers X der B-Gm­bH, die er zu­fäl­lig von sei­ner Freun­din er­fah­ren hat, die ih­rer­seits X in ei­ner Disco ken­nen­ge­lernt hat. X liest Emails an diese Pri­vat­adresse nur ein­mal im Mo­nat. Er muss nicht mit Emails, die an die B-GmbH ge­rich­tet sind, an seine pri­vate Adresse rech­nen. Die Rück­trittser­klä­rung gilt erst mit Kennt­nis­nahme als zu­ge­gan­gen.

  • Eben­falls nicht schutz­wür­dig ist der Er­klä­ren­de, wenn er da­mit rech­nen muss­te, dass der Emp­fän­ger von der Er­klä­rung nicht recht­zei­tig Kennt­nis neh­men konnte. Dann gilt die Er­klä­rung auch erst mit tat­säch­li­cher Kennt­nis­nahme als zu­ge­gan­gen.

Ver­mie­ter A war­tet bis Mie­ter B in den Ur­laub in die Tür­kei fliegt. Die Ge­le­gen­heit der Ab­we­sen­heit nutzt er, um völ­lig über­ra­schend eine Kün­di­gung un­ter der Woh­nungs­tür hin­durch­zu­schie­ben. Hier ist B schutz­wür­dig und die Er­klä­rung gilt erst im Zeit­punkt sei­ner Rück­kehr als zu­ge­gan­gen.

Et­was an­de­res gilt, wenn der Emp­fän­ger mit ei­ner Er­klä­rung (ggf. auf dem kon­kre­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg) rech­nen musste - etwa wenn der Mie­ter B oh­ne­hin eine Kün­di­gung er­war­tete oder Ge­schäfts­füh­rer X seine pri­vate Email­adresse auch für ge­schäft­li­che Kom­mu­ni­ka­tion nutzt.

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