2. Was gilt bei Ver­än­de­run­gen vor Ein­tritt der Be­din­gung?

b. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat § 161 BGB?

Die in sa­chen­recht­li­chen Fäl­len (nicht aber im ers­ten Se­mes­ter) sehr klau­sur­re­le­vante Re­ge­lung des § 161 BGB schützt den be­dingt Be­rech­tig­ten vor Zwi­schen­ver­fü­gungen. Die Re­ge­lung dif­fe­ren­ziert wie § 160 BGB nach auf­schie­ben­den Be­din­gungen (Ab­satz 1) und auf­lö­sen­den Be­din­gungen (Ab­satz 2). Klau­sur­re­le­vanz hat sie vor al­lem in Fäl­len, in de­nen es um einen Ei­gen­tums­vor­be­halt (§ 449 BGB) geht.

V ver­kauft und über­gibt dem K einen teu­ren Fern­se­her un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt (§ 449 BGB). Das be­deu­tet, dass die zum Ei­gen­tumser­werb er­for­der­li­che ding­li­che Ei­ni­gung (§ 929 S. 1 BGB) un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung (§ 158 Abs. 1 BGB) der voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses steht; bis zu die­sem Zeit­punkt soll V Ei­gen­tü­mer blei­ben. K bringt den Fern­se­her we­gen ei­ner tech­ni­schen Frage zu­rück in den La­den. Als K kurz weg ist, ver­äu­ßert V den Fern­se­her an X, der über den Sach­ver­halt in­for­miert ist. K über­weist nun den Kauf­preis und ver­langt den Fern­se­her zu­rück. Zu Recht?

K hat zwar durch den ver­ein­bar­ten Ei­gen­tums­vor­be­halt auf­schie­bend be­ding­tes Ei­gen­tum (in Form ei­nes sog. An­wart­schafts­rechts) an dem Fern­se­her er­wor­ben. Den­noch war V bis zur Zah­lung der letz­ten Rate Ei­gen­tü­mer und konnte da­her den Fern­se­her an X gem. § 929 S. 1 BGB (zu­nächst wirk­sam) über­eig­nen. Als K den Kauf­preis zahlt, tritt die auf­schie­bende Be­din­gung der ding­li­chen Ei­ni­gung ein. Al­ler­dings be­steht keine Rück­wir­kung des Be­din­gungsein­tritts (§ 159 BGB). Von V kann K nun aber kein Ei­gen­tum mehr er­wer­ben, da in­zwi­schen X Ei­gen­tü­mer ist. Die Re­ge­lung des § 161 Abs. 1 S. 1 BGB be­wirkt je­doch, dass die Ei­gen­tumsüber­tra­gung an X im Ver­hält­nis zu K re­la­tiv un­wirk­sam ist. Ihm ge­gen­über gilt also wei­ter­hin V als Ei­gen­tü­mer, so­dass der Be­din­gungsein­tritt wie­der mög­lich ist. Weil X über den Sach­ver­halt in­for­miert ist, ist er bös­gläu­big i.S.v. § 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 932 Abs. 2 BGB, so­dass auch kein gut­gläu­bi­ger Ei­gen­tumser­werb des X mög­lich ist. Da­her kann K als Ei­gen­tü­mer den Fern­se­her von X als un­be­rech­tig­tem Be­sitzer aus § 985 BGB her­aus­ver­lan­gen, K ge­gen­über ist X ge­rade nicht zum Be­sitz be­rech­tigt (§ 986 Abs. 1 BGB).

Diese für den be­dingt Be­rech­tig­ten wich­tige Re­ge­lung wird aber durch § 161 Abs. 3 BGB ein­ge­schränkt: Da­nach ist ein gut­gläu­bi­ger Ei­gen­tumser­werb§ 932 ff. BGB) mög­lich, so­weit der Dritte (im obi­gen Bei­spiel etwa X) nichts vom Ver­kauf un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt wusste und sich ihm die­ser auch nicht auf­drän­gen musste (grobe Fahr­läs­sig­keit). Der Grund da­für ist of­fen­sicht­lich: Wenn schon von ei­nem Nich­tei­gen­tü­mer gut­gläu­big Ei­gen­tum er­wor­ben wer­den kann, dann erst recht von ei­nem Ei­gen­tü­mer, der bis­lang nur be­dingt ver­fügt hat.

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