II. Wie er­folgt eine er­läu­ternde Ver­tragsaus­le­gung?

2. In­wie­weit sind ob­jek­tive Um­stände zu be­rück­sich­ti­gen?

Nach § 157 BGB sind Ver­träge so aus­zu­le­gen, wie Treu und Glau­ben mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sitte es er­for­dern. Auch in­so­weit ist auf den Zeit­punkt des Ver­tragsschlus­ses, nicht auf den­je­ni­gen, in dem der Streit ent­steht, ab­zu­stel­len.

Treu und Glau­ben ver­lan­gen in­so­weit, dass (1) der Ver­trag aus Sicht al­ler Be­tei­lig­ten in­ter­es­sen­ge­recht ver­stan­den wer­den muss und (2) frei von Wi­der­sprü­chen ver­bleibt. Es darf also nicht dem In­ter­esse ei­ner Par­tei der Vor­rang ein­ge­räumt wer­den. Al­ler­dings soll sich nie­mand durch die Ver­wen­dung un­kla­rer For­mu­lie­run­gen einen Vor­teil ver­schaf­fen. Aus­druck fin­det die­ser Ge­danke in § 305c Abs. 2 BGB, wo­nach im Zwei­fel zu Las­ten des­je­ni­gen aus­ge­legt wird, der die AGB ver­wen­det (in du­bio con­tra pro­fe­ren­tem).

Ent­hält der Ver­trag über ein Fer­tig­haus ein kos­ten­freies Rück­trittsrecht für den Er­wer­ber, ist dar­auf ab­zu­stel­len, ob dem Bau­herrn ein sei­nen Wün­schen und fi­nanzi­el­len Mög­lich­kei­ten ent­spre­chen­des Grund­stück zum Kauf zur Ver­fü­gung steht.

Die Ver­kehrs­sitte stellt dem­ge­gen­über auf die re­gel­mä­ßi­gen Ab­läufe in­ner­halb der be­tei­lig­ten Kreise ab (vgl. § 346 HGB zu Han­dels­bräu­chen un­ter Kauf­leu­ten). Er­for­der­lich ist grund­sätz­lich, dass beide Par­teien dem Ver­kehrs­kreis an­ge­hö­ren, in dem die Ver­kehrs­sitte aus­ge­übt wird. Aus­nahms­weise ge­nügt es aber, dass eine Par­tei dem be­trof­fe­nen Kreis an­ge­hört, wenn die an­dere Par­tei mit der Ver­kehrs­sitte rech­nen muss­te.

Eine Frage der Ver­kehrs­sitte ist et­wa, ob die Mehr­wert­steuer im Preis ent­hal­ten ist (ge­gen­über Ver­brau­chern ist dies ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben, § 1 Abs. 1 PAngV, im un­ter­neh­me­ri­schen Ver­kehr ist hin­ge­gen al­lein eine Ver­kehrs­sitte maß­geb­lich).

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