II. Wie erfolgt eine erläuternde Vertragsauslegung?
2. Inwieweit sind objektive Umstände zu berücksichtigen?
Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Auch insoweit ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht auf denjenigen, in dem der Streit entsteht, abzustellen.
Treu und Glauben verlangen insoweit, dass (1) der Vertrag aus Sicht aller Beteiligten interessengerecht verstanden werden muss und (2) frei von Widersprüchen verbleibt. Es darf also nicht dem Interesse einer Partei der Vorrang eingeräumt werden. Allerdings soll sich niemand durch die Verwendung unklarer Formulierungen einen Vorteil verschaffen. Ausdruck findet dieser Gedanke in § 305c Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel zu Lasten desjenigen ausgelegt wird, der die AGB verwendet (in dubio contra proferentem).
Enthält der Vertrag über ein Fertighaus ein kostenfreies Rücktrittsrecht für den Erwerber, ist darauf abzustellen, ob dem Bauherrn ein seinen Wünschen und finanziellen Möglichkeiten entsprechendes Grundstück zum Kauf zur Verfügung steht.
Die Verkehrssitte stellt demgegenüber auf die regelmäßigen Abläufe innerhalb der beteiligten Kreise ab (vgl. § 346 HGB zu Handelsbräuchen unter Kaufleuten). Erforderlich ist grundsätzlich, dass beide Parteien dem Verkehrskreis angehören, in dem die Verkehrssitte ausgeübt wird. Ausnahmsweise genügt es aber, dass eine Partei dem betroffenen Kreis angehört, wenn die andere Partei mit der Verkehrssitte rechnen musste.
Eine Frage der Verkehrssitte ist etwa, ob die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist (gegenüber Verbrauchern ist dies gesetzlich vorgeschrieben, § 1 Abs. 1 PAngV, im unternehmerischen Verkehr ist hingegen allein eine Verkehrssitte maßgeblich).