1. Welche Bedeutung kommt dem Wortlaut der Erklärung zu?
b. Greift "falsa demonstratio" trotz Formbedürftigkeit?
Obwohl die Rechtsprechung grundsätzlich der Andeutungstheorie folgt, wird für den Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" eine Ausnahme gemacht. Soweit die Parteien das übereinstimmend Gewollte unrichtig bezeichnen, gilt das Gewollte und nicht das Erklärte als beurkundet.
A und B schließen einen notariellen (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) Kaufvertrag über die Grundstücksparzelle 729. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt sich jedoch, dass eigentlich die Parzelle 727 verkauft werden sollte. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages hatten sich die Parteien nur in der Nummer geirrt. Nach dem BGH ist hier ein wirksamer Kaufvertrag über Parzelle 727 zustandegekommen. Dies soll sogar für die dingliche Auflassung (§ 925 BGB) gelten.
In der Literatur wird diese Lösung sehr kritisch aufgenommen. Es gibt folgenden Meinungsstand:
Eine Auffassung stimmt dem BGH uneingeschränkt zu.
- Argument: Das BGB geht von Privatautonomie aus. Daher muss der wahre Wille Vorrang vor bloßem Formalismus haben. Zudem sieht das Gesetz in § 311b Abs. 1 S. 2 BGB selbst Ausnahmen von der Formbedürftigkeit vor. Schließlich sei die Formbedürftigkeit ohnehin durch die Andeutungstheorie aufgeweicht.
Die Gegenauffassung lehnt hingegen die Anwendung von "falsa demonstratio non nocet" auf formbedürftige Rechtsgeschäfte ab.
- Argument: § 125 S. 1 BGB droht die Nichtigkeit bei Missachtung der Form an, diese zwingende Norm würde ohne gesetzliche Grundlage unterlaufen. Da die Unterscheidung, ob die Fehlbezeichnung absichtlich oder unabsichtlich erfolgt, kaum beweisbar sei, würden so vielfach Scheingeschäfte (§ 117 BGB) drohen. Die Gegenansicht gefährde die Rechtssicherheit.
Eine vermittelnde Auffassung differenziert nach dem Schutzzweck der Formvorschrift. Nur wenn die Formvorschrift ausschließlich die Parteien schützen soll, greift falsa demonstratio. Wenn hingegen (auch) Dritte geschützt werden sollen, ist allein das objektiv Erklärte maßgeblich.
- Argument: Die Parteien sollen grundsätzlich auf ihren Schutz verzichten können; ein Verzicht zu Lasten Dritter sei hingegen mit der Rechtsordnung unvereinbar.