1. Was ist eine Annahme (§ 150 BGB)?
c. Genügt auch Schweigen als Annahme?
Grundsätzlich hat Schweigen keine rechtlichen Folgen - ansonsten wären dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, da man durch das unbestellte Zusenden von Waren einen Vertragsschluss erzwingen könnte (siehe dazu die Sonderregelung in § 241a Abs. 1 BGB). In drei Fällen wird aber dennoch auch Schweigen ein Erklärungswert beigemessen, der als Annahmeerklärung gelten kann:
- An einigen Stellen ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass Schweigen als Annahme gilt. In diesen Fällen folgt die Bedeutung des Schweigens unmittelbar aus der jeweiligen Regelung.
Nach § 362 Abs. 1 HGB gilt das Schweigen eines Kaufmanns auf einen Antrag innerhalb einer Geschäftsbeziehung (etwa einer Bank auf einen Überweisungsauftrag) als Annahme.
- Selbstverständlich können die Parteien vereinbaren, dass ein Schweigen als Annahme gelten soll und nur die Ablehnung erklärt werden muss.
Im Rahmen eines Rahmenvertrages kann etwa ein Gastwirt jeden Monat eine bestimmte Menge Bier beziehen. Solange er den Vertrag nicht beendet, wird jeden Monat ein neuer Liefervertrag geschlossen.
- Schließlich wird in seltenen Einzelfällen dem Schweigen nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte (hergeleitet aus § 242 BGB) eine Bedeutung beigemessen.
Dies wird insbesondere bei geringfügigem Überschreiten einer Annahmefrist bejaht, wenn dies nicht angezeigt wird (dazu noch später).
Im Normalfall genügt es jedoch, wenn Sie sich den allgemeinen Grundsatz merken, dass Schweigen keinerlei rechtliche Folgen nach sich zieht.
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