c. Was gilt bei einem Antrag unter Abwesenden?
bb. Inwieweit erfolgt eine Korrektur durch § 242 BGB?
In der Praxis hat sich erwiesen, dass § 149 BGB in vielen Fällen zu eng ist. Eines der Hauptprobleme der Regelung ist die Ermittlung des Zeitpunktes, an dem die Annahmeerklärung dem Antragenden bei regelmäßiger Beförderung ... rechtzeitig zugegangen sein würde. Inwieweit eine Korrektur möglich ist, ist umstritten:
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es sich bei der verspäteten Annahme nur formell um einen neuen Antrag handelt. Es entspräche der Verkehrsanschauung, das bloße Schweigen auf eine solche verspätete Annahmeerklärung als Annahme der neuen Offerte aufzufassen.
- Denn im Rechtsverkehr würden es die Beteiligten mit Annahmefristen nicht so genau nehmen und erwarten, dass der andere Teil auch mit einer späten Annahme zufrieden sei. Anknüpfungspunkt ist die Regelung des § 242 BGB, der betont, dass Treu und Glauben im Rahmen von Rechtsbeziehungen (auch vor Vertragsschluss) zu beachten seien. Die Rechtsfolge, dass eine verspätete Annahme ohne weiteres das Zustandekommen des Vertrages hindere, verstoße aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
- In der Literatur wird dieses Ergebnis teilweise auch aus einer Analogie zu § 149 BGB hergeleitet, jedenfalls soweit es sich um die ohnehin gerichtlich zu ermittelnde Frist des § 147 Abs. 2 BGB handelt.
Die herrschende Literatur lehnt diese Auffassung ab.
- Die Auslegung des BGH würde die gesetzliche Regelung des § 150 Abs. 1 BGB unterlaufen.
- Die zugrunde gelegte Verkehrssitte sei nicht festzustellen; auch ein verbreiteter Gesetzesverstoß mache diesen nicht legal. Schließlich habe der Gesetzgeber das Problem in § 149 BGB geregelt; eine Analogie sei mangels ungewollter Regelungslücke nicht möglich. Einzig bei widersprüchlichem Verhalten des Antragenden könne man zu anderen Ergebnissen gelangen: Wenn sich dieser so verhält, als sei der Vertrag wirksam zustande gekommen, kann er sich nicht später auf die verspätete Annahme berufen.
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