(2) Welche Rechte und Pflichten bestehen bei einer Gefälligkeit?
(c) Kann man einen vereinbarten Haftungsausschluss annehmen?
Wie soeben dargestellt kennt das BGB keine allgemeine Haftungsprivilegierung für sämtliche unentgeltliche Verträge (im Auftragsrecht, §§ 662 ff. BGB fehlt bewusst eine Privilegierung!). Daher kann erst Recht keine allgemeine Haftungsprivilegierung für schutzpflichtbegründende Gefälligkeitsverhältnisse oder schlichte Gefälligkeiten angenommen werden.
Allerdings kann im Einzelfall bei Verträgen und bei schutzpflichtbegründenden Gefälligkeitsverhältnissen ein Haftungsausschluss bzw. ein verminderter Haftungsmaßstab zwischen den Parteien vereinbart sein. Hierzu ist die zugrundeliegende Abrede auszulegen (§ 133 BGB iVm § 157 BGB). Dabei kommt eine Privilegierung auch in Betracht, wenn gar nicht über die Haftung gesprochen wurde - eine Haftungsbeschränkung kann auch konkludent aus dem Verhalten der Beteiligten folgen.
Wer einem Freund beim Umzug hilft, indem er Kisten trägt, wird im Regelfall nicht dafür haften wollen, wenn er dabei fahrlässig Gegenstände beschädigt. Auch ohne ausdrückliche Erklärung wird man daher einen konkludenten Haftungsausschluss annehmen können.
Schwierig wird es allerdings, wenn nach dem Willen der Beteiligten jegliche rechtliche Bindung fehlen soll, also bei einer schlichten Gefälligkeit. Denn nach dem Gesetz (§§ 823 ff. BGB) haftet man im Rahmen einer solchen Rechtsbeziehung genauso, wie gegenüber völlig Unbeteiligten (die nicht von der Gefälligkeit profitieren) - um dieser Verantwortung zu entgehen, müsste man eine rechtsverbindliche Vereinbarung treffen. Um dem Willen der Beteiligten gerecht zu werden, wird auch insoweit analog der Regelungen zur Vertragsauslegung geprüft, ob möglicherweise ein Haftungsausschluss bzw. zumindest eine Haftungserleichterung gewollt war.
Im Regelfall wird man einen solchen Haftungsverzicht auf Seiten des Begünstigten nicht annehmen können. Wer keine Willenserklärung abgibt, macht sich erst recht keine Gedanken über die Folgen von Schäden. Schon aus Gründen des Selbstschutzes wird im Zweifel kein Haftungsverzicht gewollt sein. Dies gilt erst Recht, soweit der Schaden letztlich von einer Versicherung des Schädigers (etwa der KFZ-Haftpflichtversicherung) ersetzt wird - denn ein höherer Schadensfreiheitsrabatt wird kaum wichtiger sein als Körper und Gesundheit des freiwillig mitgenommenen Passagiers.