(2) Welche Rechte und Pflichten bestehen bei einer Gefälligkeit?
(b) Ist die Haftung bei Gefälligkeiten erleichtert?
Wie soeben dargestellt bestehen auch im Rahmen von Gefälligkeiten grundsätzlich Ansprüche aus Deliktsrecht.
Auch wer sich im Rahmen einer Fahrgemeinschaft, einer Probefahrt oder einer Spazierfahrt mitnehmen lässt, darf nicht an Körper oder Gesundheit verletzt werden. Daher stehen ihm Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 18 StVG bzw. § 7 StVG zu.
Allerdings sehen die unentgeltlichen Verträge überwiegend Haftungsmilderungen vor, die auch für das Deliktsrecht gelten: Der Schenker (§ 521 BGB) und der Entleiher (§ 599 BGB) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der unentgeltliche Verwahrer haftet nur für eigenübliche Sorgfalt (§ 690 BGB iVm § 277 BGB).
Ist das verschenkte Reitpferd krank und steckt die anderen Tiere im Stall an, haftet der Schenker oder Verleiher nur, wenn er dies wusste oder es sich ihm unübersehbar aufdrängen musste.
Umstritten ist daher, ob eine ähnliche Haftungsprivilegierung auch im Rahmen der Gefälligkeit berücksichtigt werden soll:
Teilweise wird im Wege einer Gesamtanalogie aus diesen Regelungen gefolgert, dass für alle unentgeltlichen Tätigkeiten eine Haftungsprivilegierung eingreifen müsse. Argumente:
Nach der Gegenauffassung wird eine solche Haftungserleichterung abgelehnt. Es bleibt bei dem "normalen" Haftungsrahmen. Argumente:
- Wenn schon bei Vorliegen eines Rechtsbindungswillens eine Haftungserleichterung gegeben ist, muss dies erst Recht für schlichte Gefälligkeiten und schutzpflichtbegründende Gefälligkeitsverhältnisse gelten.
- Soweit es sich um Fälle handelt, die Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Verwahrung gleich stehen, wäre eine strengere Haftung unbillig.
- Im Rahmen des wichtigsten unentgeltlichen Geschäfts, dem Auftrag gem. § 662 BGB, ist gerade keine Haftungserleichterung vorgesehen.
- Es sei keine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine (Gesamt-)Analogie erkennbar.