(3) Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?
Welche Folgen hat ein Gefälligkeitsverhältnis?
Grundsätzlich haftet jeder (auch wenn ein Gefälligkeitsverhältnis und sogar wenn ein Vertrag bejaht wird) zumindest auch nach den allgemeinen Regeln der §§ 823 ff. BGB. Allerdings eröffnet die Annahme eines Schuldverhältnisses (also sowohl eines Vertrages nach § 311 Abs. 1 BGB als auch eines Gefälligkeitsverhältnisses als rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) darüber hinaus die Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (zusätzlich zu den § 823 ff. BGB). Dies hat für den Anspruchsteller bei Eintritt eines Schadens drei wichtige Vorteile:
- Nach § 823 Abs. 1 BGB muss der Geschädigte das Verschulden des Schädigers (insbesondere die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) im Prozess beweisen. Im Rahmen von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist das Verschulden Teil des Vertretenmüssens (§ 276 Abs. 1 BGB). Dieses wird aber nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet - das bedeutet, dass die nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme verpflichtete Person (und nicht der Geschädigte) beweisen muss, dass sorgfältig gehandelt wurde. Darüber hinaus wird die erforderliche Sorgfalt im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses regelmäßig über die allgemein erforderliche Sorgfalt hinausgehen.
- Besteht ein Gefälligkeitsverhältnis, haftet derjenige, der tätig wird auch für die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch von ihm eingeschaltete Hilfspersonen (§ 278 S. 1 BGB). Demgegenüber haftet man normalerweise nach § 823 Abs. 1 BGB nur für eigenes Verschulden. Nach § 831 BGB haftet man für eine rechtswidrige Handlung von Gehilfen nur, wenn diese nicht sorgfältig ausgesucht oder überwacht wurden. Auch hier wird also an eine eigene (Auswahl- oder Überwachungs-)Pflichtverletzung angeknüpft, während bei § 278 BGB das fremde Verschulden der Hilfsperson genügt.
Wurde die Betreuung eines Kindes als schutzpflichtbegründendes Gefälligkeitsverhältnis vereinbart, würde die Nachbarin nach § 280 Abs. 1 BGB auch für das Fehlverhalten ihres Ehemanns haften, der das Treppengeländer schlecht befestigt hat. Nach § 831 BGB haftet sie hingegen nicht - der Ehemann ist kein Verrichtungsgehilfe im Sinne dieser Norm, da er nicht weisungsgebunden ist.
- Nach § 823 Abs. 1 BGB wird nur für die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (Körper, Leben, Eigentum, etc.) gehaftet - aber nicht für allgemeine Vermögenseinbußen. Eine Haftung für Vermögensschäden besteht nach allgemeinem (für jedermann auch ohne Sonderbeziehung geltendem) Deliktsrecht nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung insbesondere mit strafrechtlichen Normen). Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (der nur bei Verträgen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen Anwendung findet) besteht demgegenüber auch eine Haftung für schlichte Vermögensverluste.
Wurde eine Fahrgemeinschaft als Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB begründendes Gefälligkeitsverhältnis vereinbart (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und vergisst der Fahrer, den Passagier darüber zu informieren, dass er ihn nicht abholt, kann der Passagier die Mehraufwendungen wegen verspäteten Hinweises auf den Transport (etwa Taxi statt Bus) aus § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Bei einer schlichten Gefälligkeit hätte er mangels Rechtsgutverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. Vorsatz (§ 826 BGB) keinen Schadensersatzanspruch.
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