I. Was sind "Insichgeschäfte"?
1. Wann sind Insichgeschäfte ausnahmsweise wirksam?
Das Gesetz sieht für das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung nur zwei Ausnahmen vor:
- Unter der "Gestattung" (§ 181 1. Var BGB) ist die vorherige Zustimmung im Sinne einer Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) des Vertretenen zu verstehen; diese ist etwa im Familienrecht an besondere Voraussetzungen geknüpft (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Bei einem Rechtsgeschäft in "Erfüllung einer Verbindlichkeit" (§ 181 a.E. BGB) lag die das Vermögen gefährdende Handlung bereits in der Eingehung der Verbindlichkeit, die Erfüllung verschlimmert diese Lage nicht mehr.
Allerdings sind diese beiden Ausnahmen einerseits zu weit, andererseits zu eng. Dies werden wir uns im Folgenden anhand von zwei Beispielsfällen näher ansehen.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.