bb. Kann der Vertragspartner seine Willenserklärung widerrufen?
(2) Was passiert bei Aufforderung zur Genehmigung?
- Damit der Vertragspartner sich Klarheit verschaffen kann, gewährt § 108 Abs. 2 BGB ihm die Möglichkeit, den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zur Genehmigung aufzufordern. Damit wird eine vorher gegenüber dem Minderjährigen erklärte Verweigerung oder Genehmigung unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB). Der Vertragspartner muss sich nicht auf "Hörensagen" verlassen; die Eltern können also noch einmal ganz neu entscheiden. Dem entspricht die Regelung in § 177 Abs. 2 BGB für Vertreter ohne Vertretungsmacht.
- Hat der gesetzliche Vertreter sich nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt, so gilt die Genehmigung als verweigert (gesetzliche Fiktion), § 108 Abs. 2 S. 2 BGB, und das Geschäft wird endgültig von Anfang an unwirksam. Eine vergleichbare Regelung existiert für Vertreter ohne Vertretungsmacht in § 177 Abs. 2 S. 2 BGB.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.