3. Was ist bei der Einwilligung zu beachten?
a. Was ist beim Widerruf der Einwilligung zu beachten?
Eine einmal erteilte Einwilligung kann bis zur Vornahme des Geschäfts widerrufen werden, und zwar sowohl gegenüber dem Minderjährigen selbst als auch gegenüber dem Geschäftspartner (§ 183 S. 2 BGB). Ein Schutz des gutgläubigen Geschäftspartners ist anders als bei der Vollmacht (§ 171 BGB, § 173 BGB) nicht ausdrücklich vorgesehen.
Man unterscheidet die "Spezialeinwilligung" in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft von der "(beschränkten) Generaleinwilligung", die alle Geschäfte in einem bestimmten Zusammenhang umfasst. Diese darf aber keinesfalls so weit gehen wie die Teilgeschäftsfähigkeit in § 112 BGB, § 113 BGB.
Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Einwilligung bestehen; soweit die Eltern die Einwilligung ermessensfehlerhaft verweigern, wird diese Erklärung rückwirkend durch das Familiengericht ersetzt.