IV. Wa­rum sind über­ra­schende Klau­seln (§ 305c Abs. 1 BGB) be­son­ders ge­re­gelt?

Wann ist eine Klau­sel über­ra­schend?

Eine Klau­sel ist "über­ra­schend", wenn sie nach dem äu­ße­ren Er­schei­nungs­bild des Ver­trages so un­ge­wöhn­lich ist, dass der Ver­tragspart­ner des Ver­wen­ders nicht mit ihr zu rech­nen braucht.

Diese De­fi­ni­tion ent­hält zwei selbst­stän­dige Voraus­set­zun­gen:

  1. Ei­ner­seits muss die Re­ge­lung in­halt­lich un­ge­wöhn­lich sein - sie muss von den Er­war­tun­gen der durch­schnitt­li­chen Ver­kehrs­kreise er­heb­lich ab­wei­chen (al­so: Eine Klau­sel, mit der nie­mand rech­nen musste). Zwi­schen den Er­war­tun­gen des Ver­tragspart­ners und dem Klau­sel­in­halt muss eine Dis­kre­panz be­ste­hen, so­dass sich hieraus ein Über­ra­schungs­mo­ment und Über­rum­pe­lungs­ef­fekt er­gibt. Han­delt es sich um eine bei der­ar­ti­gen Ge­schäf­ten ge­bräuch­li­che Re­ge­lung (insb. bei Bran­chen­üb­lich­keit), kann § 305c Abs. 1 BGB nicht zur Un­wirk­sam­keit füh­ren; dem­ge­gen­über sind Klau­seln, die völ­lig neu­ar­tig oder nur vom kon­kre­ten Ver­wen­der ein­ge­setzt wer­den, im Zwei­fel über­ra­schend.
  2. Die Ab­wei­chung vom nor­ma­len Ver­tragsin­halt als sol­che ge­nügt aber nicht: Viel­mehr ist (an­ders als bei der In­halts­kon­trolle nach § 309 BGB, § 308 BGB und § 307 BGB) auf das äu­ßere Er­schei­nungs­bild der Klau­sel im Ge­samt­ver­trag ab­zu­stel­len. Wurde auf die Klau­sel deut­lich hin­ge­wie­sen oder diese so­gar op­tisch her­vor­ge­ho­ben, ist auch eine un­ge­wöhn­li­che Re­ge­lung nicht mehr über­ra­schend - da man ja vor­ge­warnt wur­de. Maß­geb­lich hier­für sind etwa Fett­druck, Schrift­grö­ße, die Po­si­tion der Re­ge­lung in den Ge­samt-AGB (die erste Klau­sel von 4 wird ge­se­hen, Klau­sel 55 von 223 hin­ge­gen nicht), die Ver­wen­dung ver­ständ­li­cher Über­schrif­ten (bei "Haf­tungs­aus­schluss" sollte der Kunde nä­her hin­se­hen), aber auch die sprach­li­che For­mu­lie­rung (je kür­zer, de­sto deut­li­cher) etc.
Die bei­den Aspekte ste­hen in ei­ner Wech­sel­wir­kung zu­ein­an­der: Je un­ge­wöhn­li­cher die Re­ge­lung ist, de­sto mehr Auf­wand muss be­trie­ben wer­den, um den Ver­tragspart­ner dar­auf hin­zu­wei­sen.
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