D. Welche Folgen hat das Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes?
I. Welche Ausnahmen gibt es zum Grundsatz des § 139 BGB?
Nach § 139 BGB führt die teilweise Nichtigkeit grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Davon gibt es drei wichtige Ausnahmen, die Sie kennen sollten:
- Die wichtigste gesetzliche Ausnahme zu § 139 BGB ist § 306 Abs. 1 BGB, der für "Allgemeine Geschäftsbedingungen" bei Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel das Fortbestehen des Vertrags im Übrigen anordnet. Damit befassen wir uns später näher.
Schreibt eine AGB-Klausel vor, dass jede Vertragsänderung der notariellen Beurkundung bedarf, so verstößt sie gegen § 309 Nr. 13 BGB und ist somit unwirksam. Der Rest der AGB bleibt jedoch gem. § 306 Abs. 1 BGB wirksam.
- Die Vermutung ist zudem regelmäßig nicht bei teilbaren Geschäften über verschiedene Gegenstände anwendbar (etwa beim Kauf mehrerer Möbel, mehrerer Flaschen Wein etc.). Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend: Der Vertrag ist nur insgesamt nichtig, wenn an dem verbleibenden wirksamen Teil kein Interesse besteht.
- In Verträgen findet man zudem oft sogenannte "salvatorische Klauseln", nach denen die Unwirksamkeit eines Teils keine Auswirkungen auf den Gesamtvertrag haben soll. Solche Regelungen können regelmäßig gegen die Vermutung des § 139 BGB angeführt werden.
"Sollte eine Regelung dieses Vertrages aus rechtlichen Gründen nichtig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam."
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