II. Was ist eine Umdeutung (§ 140 BGB)?
Was steht einer Umdeutung im Weg?
1. Wie die Auslegung nach § 133 BGB ist die Umdeutung vom Willen der Parteien abhängig. Die Umdeutung ist daher nur zulässig, soweit sie mit dem Willen des Erklärenden (bei einem Vertrag aller Beteiligten) übereinstimmt. Maßgeblich ist der Wille im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts - ein später gefasster Entschluss genügt nicht. Zur Ermittlung des Willens ist auf die Perspektive eines objektiven Dritten (§ 157 BGB) abzustellen.
Eine Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung (mit sofortiger Wirkung) in eine ordentliche Kündigung (nach Fristablauf) ist nur zulässig, wenn sich aus der Erklärung ein unbedingter Beendigungswille entnehmen lässt.
2. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) darf immer nur von einem weitergehenden in ein engeres Rechtsgeschäft erfolgen, nie umgekehrt.
Man kann eine außerordentliche Kündigung (mit sofortiger Wirkung) in eine ordentliche Kündigung (nach Fristablauf) umdeuten - nicht aber eine Kündigung in eine Anfechtung oder eine ordentliche Kündigung in eine außerordentliche Kündigung.
3. Es darf nicht der Schutzzweck der Norm umgangen werden, die zur Nichtigkeit führte: Ein sittenwidriges (§ 138 Abs. 1 BGB) oder gesetzwidriges (§ 134 BGB) Geschäft kann also nicht gerettet werden, indem eine möglichst weitgehende Annäherung gesucht wird. Es stellen sich dabei ähnliche Probleme wie bei der (ebenfalls unzulässigen) geltungserhaltenden Reduktion einer unwirksamen Vertragsklausel im Rahmen der AGB-Kontrolle (§ 306 BGB): Würde man ein sittenwidriges oder verbotenes Geschäft soweit wie möglich aufrechterhalten, könnte man so demjenigen, der sich auf die Nichtigkeit beruft, letztlich Steine statt Brot geben. Die vom Gesetz intendierte "Ächtung" des unerwünschten Erfolgs entfiele.
Deshalb: Wenden Sie § 140 BGB sehr restriktiv an!