II. Wel­che Folge ha­ben § 135 BGB und § 136 BGB?

1. Was gilt bei Gut­gläu­bigkeit des Er­wer­bers?

§ 135 Abs. 2 BGB sieht eine klau­sur­re­le­vante Aus­nahme von dem Grund­satz re­la­ti­ver Un­wirk­sam­keit vor: Ist ein gut­gläu­bi­ger Er­werb mög­lich (also u.a. bei be­weg­li­chen Sa­chen nach §§ 932 ff. BGB und bei Grund­stücken nach § 892 BGB, § 893 BGB; hin­ge­gen nicht bei der Ab­tre­tung ei­ner For­de­rung), kann das re­la­tive Ver­fü­gungsver­bot über­wun­den wer­den.

Der gute Glaube muss sich in­so­weit auf das Feh­len des re­la­ti­ven Ver­äu­ße­rungs­ver­bots be­zie­hen (nicht auf das Ei­gen­tum!).

Die De­tails die­ser Re­ge­lung wer­den im Sa­chen­recht be­han­delt. Zur Ein­füh­rung in die Pro­ble­ma­tik hilft aber ein kur­zer Fall.

V ver­kauft K mit no­ta­ri­el­lem Kauf­ver­trag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) sein Grund­stück für 250.000 €. Als K da­von hört, dass V heim­lich mit X über das Grund­stück ver­han­delt, schal­tet er den An­walt A ein. Die­ser er­wirkt ein ge­richt­li­ches Ver­fü­gungsver­bot im Sinne von § 136 BGB iVm § 135 Abs. 1 BGB. Den­noch schließt V mit X, der vom Ver­fü­gungsver­bot nichts weiß, einen zwei­ten, no­ta­ri­el­len Kauf­ver­trag über das Grund­stück für 300.000 € und lässt ihm das Grund­stück auf (§ 925 BGB iVm § 873 BGB). Nach Ein­rei­chung der Un­ter­lagen beim Amts­ge­richt wird X im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Wel­che Rechte hat K?

Zwar ist die Ver­schaf­fung des Ei­gen­tums durch V an X grund­sätz­lich nach § 136 BGB iVm § 135 Abs. 1 BGB re­la­tiv ge­gen­über K un­wirk­sam; K hätte zur Durch­set­zung ge­gen X einen An­spruch auf Zu­stim­mung zu sei­ner Ein­tra­gung in das Grund­buch (§ 888 Abs. 2, Abs. 1 BGB).

Nach § 135 Abs. 2 BGB fin­den je­doch die Vor­schrif­ten über den gut­gläu­bi­gen Ei­gen­tumser­werb ent­spre­chende An­wen­dung. Hier war das Ver­fü­gungsver­bot nicht im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Es ist auch nicht er­sicht­lich, dass X vom Ver­fü­gungsver­bot wuss­te. So­mit ist nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB ein gut­gläu­bi­ger Er­werb mög­lich.

V wäre auch vor gut­gläu­bi­gem Er­werb ge­schützt ge­we­sen, wenn er statt des Ver­fü­gungsver­bots eine Vor­mer­kung im Wege ei­ner einst­wei­li­gen Ver­fü­gung in das Grund­buch hätte ein­tra­gen las­sen (§ 885 Abs. 1 BGB iVm § 883 Abs. 1 BGB).

Nun­mehr ist er (durch die feh­ler­hafte Be­ra­tung des A) auf Scha­denser­satzan­sprü­che we­gen Un­mög­lich­keit (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) ge­gen V be­schränkt.

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