I. Was ist Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)?
3. Was bedeutet "Ausbeuten" in § 138 Abs. 2 BGB?
Subjektiv erfordert § 138 Abs. 2 BGB, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet.
Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der schlechten Situation des Geschäftsgegners, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. Dabei ist ohne Belang, ob das Geschäft durch den Wucherer oder den Bewucherten initiiert wurde.
Erforderlich ist also
- Kenntnis von dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und
- Kenntnis der Zwangslage
Es ist nicht etwa "Absicht" im Sinne von dolus directus I erforderlich. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der erhoffte Gewinn tatsächlich erzielt wird. Hat sich der Wucherer verkalkuliert, wird er nicht geschützt. Die Kenntnis von Vertretern kann ihm nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden.
Grobe Fahrlässigkeit des Wucherers im Hinblick auf die Zwangslage bzw. das Missverhältnis reicht hingegen nicht aus. Bei einem nicht bloß auffälligen, sondern sogar besonders krassen Missverhältnis spricht aber eine Vermutung für deren Kenntnis.