I. Was ist Wu­cher (§ 138 Abs. 2 BGB)?

3. Was be­deu­tet "Aus­beu­ten" in § 138 Abs. 2 BGB?

Sub­jek­tiv er­for­dert § 138 Abs. 2 BGB, dass der Wu­che­rer die Zwangs­lage, die Uner­fah­ren­heit, den Man­gel an Ur­teils­ver­mö­gen oder die er­heb­li­che Wil­lens­schwä­che ei­nes an­de­ren aus­beu­tet.

Aus­beu­ten ist das be­wusste Aus­nut­zen der schlech­ten Si­tua­tion des Ge­schäfts­geg­ners, um einen über­mä­ßi­gen Ge­winn zu er­zie­len. Da­bei ist ohne Be­lang, ob das Ge­schäft durch den Wu­che­rer oder den Be­wu­cher­ten in­iti­iert wur­de.

Er­for­der­lich ist also

  • Kennt­nis von dem Miss­ver­hält­nis von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung und
  • Kennt­nis der Zwangs­lage

Es ist nicht etwa "Ab­sicht" im Sinne von do­lus di­rec­tus I er­for­der­lich. Ebenso we­nig ist er­for­der­lich, dass der er­hoffte Ge­winn tat­säch­lich er­zielt wird. Hat sich der Wu­che­rer ver­kal­ku­liert, wird er nicht ge­schützt. Die Kennt­nis von Ver­tre­tern kann ihm nach § 166 Abs. 1 BGB zu­ge­rech­net wer­den.

Grobe Fahr­läs­sig­keit des Wu­che­rers im Hin­blick auf die Zwangs­lage bzw. das Miss­ver­hält­nis reicht hin­ge­gen nicht aus. Bei ei­nem nicht bloß auf­fäl­li­gen, son­dern so­gar be­son­ders kras­sen Miss­ver­hält­nis spricht aber eine Ver­mu­tung für de­ren Kennt­nis.

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