B. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat der Ver­tragsschluss?

VII. Lück­en­text: Wie kom­men Ver­träge zu­stan­de?

Ein Ver­trag kommt durch zwei in­halt­lich über­ein­stim­men­de, in Be­zug auf­ein­an­der ab­ge­ge­bene zu­stande (An­trag und An­nahme).

er­folgt zeit­lich zu­erst und wird in ge­re­gelt. Er muss drei Voraus­set­zun­gen er­fül­len: Er muss in Form ei­ner Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben wer­den. Diese ist emp­fangs­be­dürf­tig, da­her ist Zu­gang im Sinne von er­for­der­lich. Au­ßer­dem muss der Ver­tragsschluss so na­he­ge­legt wer­den, dass der an­dere Teil durch schlichte die Be­zie­hung be­grün­den kann.

Die An­nahme stellt auch eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung dar und ist in ge­re­gelt. Statt der An­nahme ist auch eine Ab­leh­nung des An­trags mög­lich. Da­mit er­lischt der An­trag nach . Wenn die An­nahme in ir­gend­ei­nem Punkt vom An­trag ab­weicht, gilt sie als , § 150 Abs. 2 BGB.

An­trag und An­nahme müs­sen in­halt­lich über­ein­stim­men. Ob dies der Fall ist, muss im Zwei­fel durch Aus­le­gung her­aus­ge­fun­den wer­den. Wie dies zu voll­zie­hen ist, rich­tet sich nach den , so­wie . Stim­men diese so­wohl ob­jek­tiv als auch sub­jek­tiv nicht über­ein, liegt ein vor. Ein liegt vor, wenn der Ei­ni­gungs­man­gel bei­den Par­teien be­wusst war. Der Ver­trag gilt im Zwei­fel als nicht ge­schlos­sen, . Ein liegt vor, wenn der Ei­ni­gungs­man­gel ver­bor­gen blieb. Im Zwei­fel ist der Ver­trag ge­schlos­sen, au­ßer die Par­teien hät­ten es so nicht ge­wollt, .

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