B. Welche Voraussetzungen hat der Vertragsschluss?
VII. Lückentext: Wie kommen Verträge zustande?
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene zustande (Antrag und Annahme).
erfolgt zeitlich zuerst und wird in geregelt. Er muss drei Voraussetzungen erfüllen: Er muss in Form einer Willenserklärung abgegeben werden. Diese ist empfangsbedürftig, daher ist Zugang im Sinne von erforderlich. Außerdem muss der Vertragsschluss so nahegelegt werden, dass der andere Teil durch schlichte die Beziehung begründen kann.
Die Annahme stellt auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar und ist in geregelt. Statt der Annahme ist auch eine Ablehnung des Antrags möglich. Damit erlischt der Antrag nach . Wenn die Annahme in irgendeinem Punkt vom Antrag abweicht, gilt sie als , § 150 Abs. 2 BGB.
Antrag und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen. Ob dies der Fall ist, muss im Zweifel durch Auslegung herausgefunden werden. Wie dies zu vollziehen ist, richtet sich nach den , sowie . Stimmen diese sowohl objektiv als auch subjektiv nicht überein, liegt ein vor. Ein liegt vor, wenn der Einigungsmangel beiden Parteien bewusst war. Der Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen, . Ein liegt vor, wenn der Einigungsmangel verborgen blieb. Im Zweifel ist der Vertrag geschlossen, außer die Parteien hätten es so nicht gewollt, .