aa. Was ist eine invitatio ad offerendum?
(3) Gibt es verbindliche Anträge im Supermarkt?
Im modernen Massengeschäftsverkehr werden viele Verträge in Selbstbedienungsgeschäften geschlossen. Unstreitig stellt dabei der Prospekt, der sich jede Woche im Briefkasten findet, noch keinen Antrag dar. Umstritten ist jedoch, ob ein rechtsverbindlicher Antrag im Bereitstellen von Waren in Selbstbedienungsgeschäften liegt oder ob dies nur eine Aufforderung an den Kunden ist, seinerseits einen Antrag zu erklären (invitatio ad offerendum).
Einerseits kann man insoweit einen Antrag im Sinne des § 145 BGB bejahen.
- An der Kasse findet gerade keine Kontrolle der Kunden statt.
- Der Antrag kann durch Vorgaben am Eingang entsprechend den Bedürfnissen des Verkäufers ausgestaltet werden ("Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen").
Andererseits wird ein Antrag durch den Supermarktbetreiber verneint. Vielmehr soll der Antrag durch den Kunden an der Kasse erfolgen; die Annahme erfolgt durch Scannen der Ware.
- Hierfür wird auf die Schutzbedürftigkeit des Verkäufers verwiesen, der Sonderangebote macht. Dieser will gerade nicht mit jedem (insbesondere nicht mit seinen Konkurrenten) einen Vertrag schließen.