3. Wie sollen meine Obersätze aussehen?
b. Wie finde ich die richtige Anspruchsgrundlage?
In den wenigsten Aufgabenstellungen wird Ihnen die richtige Anspruchsgrundlage unmittelbar vorgegeben. Vielmehr müssen Sie in der Regel die Normen finden, aus denen sich überhaupt ein Anspruch auf das Verlangte ergeben kann. Dabei müssen Sie sich der richtigen Norm kumulativ von zwei Seiten nähern:
- Will jemand Rückzahlung seines Kaufpreises, kann er dies etwa über § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB erreichen (bei Anfechtung), über § 346 Abs. 1 BGB (bei Rücktritt) oder über § 355 Abs. 3 S. 1 BGB (bei Widerruf). In Betracht kommen aber auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 281 BGB, § 282 BGB oder § 283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 BGB) und § 826 BGB. Diese Normen schließen sich grundsätzlich nicht aus (siehe nur § 325 BGB), so dass Sie alle Regelungen finden müssen, die ihr Anspruchsziel erreichen können.
- Wenn Herausgabe einer Sache verlangt wird, kommen sowohl vertragliche Ansprüche (z.B. § 546 BGB) als auch quasi-vertragliche Ansprüche (§ 667 BGB iVm § 681 S. 2 BGB, § 677 BGB), dingliche (§ 861 BGB, § 1007 BGB, § 985 BGB), deliktische (§ 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB), bereicherungsrechtliche (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB) und sogar erbrechtliche (§ 2130 BGB) Ansprüche in Betracht. Alle denkbaren Herausgabeansprüche kann niemand auswendig kennen - Sie müssen hier also je nach Fall in bestimmten Teilen des BGB nach einer Anspruchsgrundlage suchen.
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