B. Was muss ich über das BGB wis­sen?

II. Was muss ich zur Ge­schichte des BGB wis­sen?

Das bür­ger­li­che Ge­setz­buch ent­hält die all­ge­mei­nen zi­vil­recht­li­chen Re­ge­lun­gen. Es wird etwa er­gänzt durch das Han­dels­ge­setz­buch, wel­ches das Son­der­pri­vat­recht der Kauf­leute re­gelt. In­ter­essan­ter­weise ist das HGB äl­ter als das BGB, da es auf dem schon von den Mit­glie­dern des deut­schen Bundes be­schlos­se­nen ADHGB be­ruht und da­her schon vor­her in ähn­li­cher Weise be­stand. Die heu­tige Fas­sung als "HGB" ist aber gleich­zei­tig mit dem BGB in Kraft ge­tre­ten.

Das BGB hatte die schwie­rige Auf­ga­be, die vor sei­nem In­kraft­tre­ten be­ste­hende Rechts­zer­split­te­rung zu be­sei­ti­gen, die dar­auf be­ruh­te, dass zu­vor je­des Land ei­gene zi­vil­recht­li­che Re­ge­lun­gen hat­te. Dement­spre­chend wur­den nach Schaf­fung ei­ner Er­mäch­ti­gungs­grund­lage im Jahr 1873 zu­nächst um­fang­rei­che Vor­ar­bei­ten be­gon­nen. Die erste Kom­mis­sion aus elf füh­ren­den Ju­ris­ten schuf bis ein­schließ­lich 1888 einen Ent­wurf aus fünf Bü­chern (sog. "ers­ter Ent­wurf"). Die­ser Ent­wurf wurde scharf kriti­siert, so dass 1890 eine zweite Kom­mis­sion ein­ge­setzt wur­de, die 1895 einen "zwei­ten Ent­wurf" vor­leg­te. Die­ser Ent­wurf wurde so­dann von den Län­dern im Bundes­rat noch ein­mal er­heb­lich über­ar­bei­tet und schließ­lich als "drit­ter Ent­wurf" dem Reichs­tag vor­ge­legt. Der Reichts­tag wie­derum nahm sei­ner­seits zahl­rei­che Än­de­run­gen vor, u.a. um be­stimm­ten In­ter­es­sen­grup­pen ge­recht zu wer­den. Die Ma­te­ria­lien zu al­len Ent­wür­fen (Mo­tive zum 1. Ent­wurf, Pro­to­kolle zum 2. Ent­wurf, Denk­schrift zum 3. Ent­wurf) fin­den sich in ei­ner fünf­bän­di­gen Samm­lung von Mug­dan.

Das BGB wurde 1896 vom Reichs­tag be­schlos­sen, vom Bundes­rat ge­bil­ligt, so­dann vom Kai­ser aus­ge­fer­tigt und im Reichs­ge­setz­blatt ver­kün­det. Es trat am 1. Ja­nuar 1900 in Kraft, um hin­rei­chend Zeit zur Vor­be­rei­tung und Ein­ge­wöh­nung zu ge­ben.

Selbst­ver­ständ­lich ist das BGB seit­dem nicht un­ver­än­dert ge­blie­ben. Die heu­tige Fas­sung mit amt­li­chen Über­schrif­ten in neuer Recht­schrei­bung be­ruht auf dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Schuld­rechts von 2001, das 2002 in Kraft ge­tre­ten ist. Da­bei wurde ins­be­son­dere das zweite Buch ra­di­kal ver­än­dert. Da­ne­ben sind heute bei der Aus­le­gung nicht nur das Grund­ge­setz, son­dern auch eu­ro­pa­recht­li­che Ein­flüsse zu be­rück­sich­ti­gen - bei­des war bei In­kraft­tre­ten der Ur­fas­sung un­vor­stell­bar.

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