4. Wie ordne ich meine Klausur?
c. Wie prüfe ich einen Anspruch?
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs sind neben den Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage auch Gegenrechte des Anspruchsgegners zu prüfen. Diese sollen in einer sinnvollen Reihenfolge geprüft werden. Dabei wendet man üblicherweise folgendes Denkschema an (d.h. Sie müssen nicht in jeder Klausur schreiben "Der Anspruch ist nicht untergegangen und durchsetzbar."):
- Zunächst prüfen Sie, ob der Anspruch überhaupt irgendwann einmal entstanden ist. In diesem Rahmen sind auch die rechtshindernden Einwendungen zu berücksichtigen, die bereits das Entstehen des Anspruchs verhindern.
Solche rechtshindernden Einwendungen sind etwa Formverstöße (§ 125 BGB), Gesetzesverstöße (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Erkennbar sind sie daran, dass das Rechtsgeschäft "nichtig" ist.
- In einem zweiten Schritt untersuchen Sie dann, ob der Anspruch durch spätere Ereignisse untergegangen ist. Hier müssen Sie rechtsvernichtende Einwendungen prüfen, die Sie überwiegend im Schuldrecht finden.
Solche rechtsvernichtenden Einwendungen sind Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB) oder Erlass (§ 397 BGB). Erkennbar sind sie daran, dass ein Anspruch "erlischt" bzw. "ausgeschlossen" ist.
- Schließlich müssen Sie prüfen, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Klausurbearbeitung auch durch Zwangsvollstreckung durchsetzbar wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anspruchsgegner rechtshemmende Einwendungen (Einreden im materiellrechtlichen Sinne) erhebt. Das Besondere ist, dass solche Einreden ausdrücklich geltend gemacht werden müssen ("Über Einreden muss man reden."). Sie können die Durchsetzbarkeit dauerhaft (peremptorische Einrede) oder jedenfalls vorübergehend (dilatorische Einrede) ausschließen.
Solche Einreden sind etwa die Verjährung (§ 214 BGB), Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) oder Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB). Erkennbar sind sie daran, dass sie einerseits auf Tatbestandsebene ein "kann" enthalten und andererseits auf das "Verweigern" der Leistung abstellen.
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