II. Wie funktioniert der Gutachtenstil?
5. Muss ich meine Klausur in Juristendeutsch schreiben?
Die juristische Sprache wird oft als übermäßig kompliziert und unverständlich kritisiert und karikiert. Dies hat praktisch verschiedene Ursachen, unter anderem das Alter vieler Gesetzestexte und das Bemühen um eine möglichst abstrakte Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen. Viele Studenten bemühen sich, in ihren Klausuren in gleicher Weise möglichst viele Fremdwörter, lateinische Phrasen und lange Bandwurmsätze einzubauen.
Solche umständlichen Gestaltungen entsprechen jedoch nicht den Erwartungen der Aufgabensteller und Korrektoren. Vielmehr wird von Ihnen eine sachliche, kurze und vor allem verständliche Ausdrucksweise erwartet. Sie sollen keine aktuellen oder historischen Sprichworte (in Deutsch oder Latein) zum Besten geben, sondern einen Fall lösen.
Insoweit gilt der Spruch von Rudolf von Ihering "Der Gesetzgeber soll denken wie ein Philosoph, aber reden wie ein Bauer" erst recht für Sie als Studenten und spätere Rechtspraktiker. Denn Adressaten von Urteilen, aber auch von vielen Anwaltsschreiben sind Laien. Diese mag man durch eine verquere Ausdrucksweise beeindrucken (um so den eigenen Stand zu stärken), viel gewonnen ist damit aber nicht. Der Leser Ihrer Klausuren hat in jedem Fall genug Ahnung, um hinter leere Phrasen zu blicken. Der Korrektor freut sich daher mehr über eine verständliche Lektüre, die er abends parallel zum Fernsehprogramm durchsehen könnte, als über ein anspruchsvolles Meisterwerk literarischer Qualität.
Keinesfalls dürfen Sie aber in Trivialsprache verfallen und vor allem nicht juristische Ausdrücke unpräzise verwenden. Es gilt, einen sachlichen, objektiven und nüchternen Stil einzuhalten.
So ist etwa "in Kraft treten" ein juristischer Fachausdruck (der nicht meint "jetzt prüfe ich das Gesetz" oder "jetzt kommt es auf diesen Paragraphen an"). Vielmehr tritt ein Gesetz in Kraft, sobald es allgemeine Wirkung entfaltet (d.h. sobald jemand sich darauf berufen kann). Daher tritt § 142 BGB nicht "in Kraft", wenn jemand eine Anfechtung erklärt (sondern ist am 1.1.1900 mit dem Rest des BGB "in Kraft getreten").