1. Wieso ist die Fallfrage der Ausgangspunkt der Klausurlösung?
b. Darf ich auch nicht gefragte Ansprüche erörtern?
In vielen Sachverhalten sind durchaus mehrere Ansprüche angelegt. Wenn die Fallfrage allerdings nur auf einen bestimmten Anspruch ausgerichtet ist, ist es falsch (und führt zu Abzügen), wenn Sie nebenbei auch andere Ansprüche diskutieren.
Wenn im Sachverhalt V an K eine Vase verkauft und dann eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 142 Abs. 1 BGB) erklärt, führt die wirksame Anfechtung zu einer Schadensersatzhaftung des V gegenüber K (§ 122 Abs. 1 BGB). Sie dürfen diese aber nicht erwähnen, wenn nur nach dem Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung der Vase gefragt ist.
Von diesem Grundsatz gibt es eine wesentliche Ausnahme. In einer Frage nach einem großen Betrag ist immer auch die Frage nach einem Teilbetrag enthalten. Die Berücksichtigung dieser Minusansprüche folgt aus der Rechtspraxis: Ein Kläger oder Mandant möchte auch wissen, ob er jedenfalls einen Teilbetrag erhält.
Wenn also im Sachverhalt nach einem Anspruch auf Mietzahlung für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019 gefragt ist, können Sie die Prüfung nicht abbrechen, wenn der Mietvertrag bereits zum 14. Oktober 2019 beendet wurde. Vielmehr müssen Sie dann prüfen, ob jedenfalls vom 1. Oktober 2019 bis 14. Oktober 2019 Miete zu zahlen ist. Ebenso führt ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) im Regelfall nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern nur zu einer Minderung. Ist daher die Situation im obigen Fall spiegelbildlich (K erklärt die Anfechtung und es ist nach Ansprüchen des V auf Zahlung gefragt), kann ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB als anderer Rechtsgrund neben § 433 Abs. 2 BGB durchaus zu diskutieren sein.