1. Wieso ist die Fall­frage der Aus­gangs­punkt der Klau­sur­lö­sung?

d. Wel­che ty­pi­schen Feh­ler sollte ich ver­mei­den?

  1. An­ders als im Straf­recht be­deu­tet der Tod ei­nes Be­tei­lig­ten (o­der des­sen In­sol­venz) grund­sätz­lich nicht, dass Rechts­fol­gen be­züg­lich die­ser Per­son ir­re­le­vant wä­ren. Denn mit dem Tod ist zwar der Ver­stor­bene selbst nicht mehr Trä­ger von Rech­ten und Pf­lich­ten. Je­doch geht sein ge­sam­tes Ver­mö­gen auf die Er­ben über (§ 1922 BGB), wozu ins­be­son­dere auch seine Schul­den ge­hö­ren (§ 1967 BGB). Sie müs­sen also ggf. auch An­sprü­che von Ver­stor­be­nen und ge­gen Ver­stor­bene prü­fen.
  2. In ju­ris­ti­schen Klau­su­ren ist Über­flüs­si­ges falsch. Sie soll­ten es also ver­mei­den, die Fall­frage ex­ten­siv aus­zu­le­gen, nur um Ihr müh­sam er­ar­bei­te­tes Wis­sen zu prä­sen­tie­ren. Wie be­reits er­läu­tert, sind die Klau­su­ren an der Ar­beit ech­ter Ju­ris­ten ori­en­tiert. Auch ein An­walt wird seine Man­dan­ten nicht mit in­ter­essan­ten Rechts­fra­gen lang­wei­len, son­dern soll ziel­ge­rich­tete Ant­wor­ten auf die ihm ge­stell­ten Fra­gen ge­ben. Ein Rich­ter kann sich erst recht nicht leis­ten, um­fas­sende theo­re­ti­sche Ab­hand­lun­gen zu prä­sen­tie­ren - er ist viel­mehr an die An­träge der Par­teien ge­bun­den (§ 308 Abs. 1 ZPO).
  3. Rechts­be­zie­hun­gen, nach de­nen nicht aus­drück­lich ge­fragt wur­de, kön­nen in­zi­dent re­le­vant wer­den.
  • Im Sa­chen­recht ist oft ein An­spruch aus § 985 BGB zu prü­fen. Die­ser setzt vor­aus, dass der An­spruchstel­ler Ei­gen­tü­mer ist. Hierzu be­ginnt man die Prü­fung mit ei­ner Per­son, die im Sach­ver­halt als ur­sprüng­li­cher Ei­gen­tü­mer be­nannt ist und prüft dann chro­no­lo­gisch, ob ir­gend­wann der An­spruchstel­ler Ei­gen­tü­mer ge­wor­den ist.
  • Im Rah­men von § 285 BGB (wich­tig v.a. im Rah­men der Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion) oder von § 255 BGB gibt es An­sprü­che auf Ab­tre­tung von Er­satz­an­sprü­chen. Dann müs­sen Sie in der Re­gel auch prü­fen, ob diese An­sprü­che über­haupt be­ste­hen. Et­was an­de­res gilt aber, wenn aus­schließ­lich "Zah­lung" ver­langt wird - denn eine Ab­tre­tung ist noch keine Zah­lung (son­dern ein dar­auf fol­gen­der zwei­ter Ak­t).
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