2. Was muss ich bei der Arbeit mit dem Sachverhalt beachten?
c. Was gilt für juristische Ausdrücke im Sachverhalt?
Grundsätzlich sind Sachverhalte aus Laiensicht geschrieben. Daher müssen Sie die von diesen gewählten Ausdrücke mit Vorsicht genießen.
Steht im Sachverhalt, dass sich "L ein Pfund Mehl von V leiht", dürfen Sie nicht ohne weiteres einen Leihvertrag (§ 598 BGB) annehmen. In Betracht kommen vielmehr auch eine Schenkung (§ 516 BGB) oder ein Sachdarlehen (§ 607 BGB).
Wenn der Sachverhalt sagt, dass "Onkel O seiner Nichte N ein Rennpferd für 50 € verkauft, weil diese keine Geschenke annehmen will", dürfen Sie trotzdem nicht ohne Problembewusstsein einen Kaufvertrag nach § 433 BGB bejahen. Es könnte sich vielmehr um eine gemischte Schenkung handeln (§ 516 BGB), bei welcher der Schenkungsanteil sogar deutlich überwiegt.
In den meisten Fällen will Ihnen der Aufgabensteller allerdings helfen und stellt solche missverständlichen Fachtermini in Anführungszeichen.
Fehlt es an Anführungszeichen und sind Sie sich ganz sicher, dass der juristische Ausdruck als solcher gemeint ist, müssen Sie jedoch zwingend die folgende Regel beachten:
Regel 3: Wenn ein Rechtsausdruck für ein bestehendes Rechtsverhältnis (Ehe, Kaufvertrag, Eigentum) verwendet wird, dürfen Sie ihn nicht anzweifeln oder die Voraussetzungen näher diskutieren. Er ist wie eine Tatsache hinzunehmen. Sagt der Sachverhalt also "A kauft bei B ein Fahrrad", erhalten Sie Minuspunkte dafür, wenn Sie erklären, dass ein Kaufvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt - denn dieser Umstand ist nicht mehr zu diskutieren.