II. Wie funk­tio­niert der Gut­ach­ten­stil?

1. Was be­deu­tet der Gut­ach­ten­stil?

Der Kor­rek­tor er­war­tet von Ih­nen, dass Sie die Klau­su­r­auf­gabe im Gut­ach­ten­stil lö­sen. Dies fällt er­fah­rungs­ge­mäß schwer, weil diese Heran­ge­hens­weise im All­tag kaum er­for­der­lich ist. In An­fän­ger­klau­su­ren liest man da­her oft un­be­hol­fene und un­ver­ständ­li­che Sät­ze.

Wenn Sie einen Satz mit "da", "denn", "weil" oder "näm­lich" ver­voll­stän­di­gen kön­nen, be­fin­den Sie sich im Ur­teils­s­til (Er­geb­nis, "weil" Be­grün­dung). Im Gut­ach­ten­stil hin­ge­gen kann man Sätze im­mer theo­re­tisch mit "al­so", "da­her", "da­mit", "des­halb" er­gän­zen (Be­grün­dung, "da­her" Er­geb­nis). Beim Gut­ach­ten­stil wird das Er­geb­nis also kei­nes­falls vor­an­ge­stellt, son­dern folgt auf die ent­spre­chen­den Aus­füh­run­gen.

Im We­sent­li­chen ist der Gut­ach­ten­stil ein schlich­tes drei­sch­rit­ti­ges Vor­ge­hen, das im­mer wei­ter ver­schach­telt wird:

Eine De­fi­ni­tion müs­sen Sie da­bei nur aus­drück­lich nen­nen, wenn ein Tat­be­stands­merk­mal aus­le­gungs­be­dürf­tig (d.h. mehr­deu­tig) ist. An­sons­ten ge­nügt es, den of­fen­sicht­li­chen Wort­sinn zu un­ter­stel­len und un­mit­tel­bar die im Sach­ver­halt ge­schil­der­ten Um­stände mit dem ge­setz­li­chen Tat­be­stand zu ver­glei­chen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.