6. Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung?
h. Lückentext: Anfechtungsgründe
Das BGB unterscheidet insgesamt sechs Anfechtungsgründe:
- Bei einem weiß der Erklärende was er erklärt, aber nicht, was er damit erklärt.
- Liegt ein vor, so will der Erklärende eine Willenserklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben.
- Bei § 119 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen . Er liegt vor, soweit sich der Erklärende Fehlvorstellungen über eine nach der Verkehrsauffassung relevant wertbildende Eigenschaft einer Sache oder einer Person macht.
- § 120 BGB regelt die Anfechtung wegen . Bedeutung hat dies vor allem auch im Internet.
- § 123 Abs. 1, 1. Var BGB betrifft die arglistige Täuschung. Dabei bedeutet Arglist .
- Schließlich regelt § 123 Abs. 1, 2. Var. BGB die widerrechtliche Drohung. Dabei ist der Maßstab für die Widerrechtlichkeit ähnlich wie in
Hat man es mit einem zu tun, so liegt der Fehler in der Ermittlung des Preises. Ein solcher kann oder sein.
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