IV. Warum gibt es Formvorschriften?
2. Was macht die Warnfunktion aus?
Weil die Einhaltung von Formvorschriften immer mit zusätzlichem Aufwand im Vergleich zur mündlichen oder sogar konkludenten Vornahme eines Rechtsgeschäfts verbunden ist (Besuch eines Notars, Unterschreiben auf Papier), schützt die Anordnung einer Form vor Leichtsinn und Übereilung.
Das ist etwa bei der Bürgschaft (§ 766 BGB) oder dem abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) bzw. dem Schuldversprechen (§ 780 BGB) besonders wichtig.
Wegen der vom Gesetz unterstellten größeren Erfahrung von Kaufleuten und dem Bedürfnis nach schnellen Geschäften im Handelsverkehr sind diese Formvorschriften im Handelsrecht allerdings unanwendbar (§ 350 HGB).
Aufgrund der mit der Warnfunktion einhergehenden Hindernisse für die Erklärung ist ein fehlendes Erklärungsbewusstsein bei Erklärungen mit besonderer Form nur ausnahmsweise vorstellbar. Dies gilt in besonderem Maße für die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), da in diesem Fall nicht nur Gebühren anfallen, sondern auch der Notar als beratende Partei über die Verbindlichkeit aufklärt. Weitergehend wird sogar diskutiert, ob eine bewusste Scherzerklärung (§ 118 S. 1 BGB) bei einer solchen notariellen Beurkundung überhaupt vorstellbar ist - dies haben wir näher im Zusammenhang mit § 118 S. 1 BGB im Kapitel zu den Willensmängeln behandelt. Umgekehrt ist bei Erklärungen in Textform (§ 126b BGB), d.h. bei einfachen Emails, Whatsapp-Nachrichten, etc., dem Erklärenden die Verbindlichkeit nicht immer bewusst, so dass hier fehlendes Erklärungsbewusstsein eher denkbar ist.