cc. Was gilt, wenn ein Minderjähriger fremde Sachen übereignet?
Ist eine nach § 362 Abs. 1 BGB wirksame Erfüllung möglich?
Fraglich ist, ob an einen Minderjährigen wirksam erfüllt werden kann. Die Frage, ob neben einem Bewirken der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, wird nicht einheitlich beantwortet. Im Grunde werden zwei verschiedene Ansichten vertreten:
Nach einer Auffassung - sog. Theorie der finalen Leistungsbewirkung - muss zur wirksamen Erfüllung auf Seiten des Schuldners eine dem Bewirken entsprechende Leistungszweckbestimmung vorliegen. Diese stelle ein einseitiges Rechtsgeschäft dar.
Kritik:
- Problematisch ist, dass diese Bestimmung grundsätzlich nicht wirksam zugehen kann, § 131 BGB.
- Aus dem Wortlaut des § 366 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass der Schuldner nur das Recht, nicht aber die Pflicht zur Leistungsbestimmung hat.
Die herrschende Meinung - sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung - verlangt demgegenüber keine über § 362 Abs. 1 BGB hinausgehenden Voraussetzungen. Jedoch muss der Gläubiger die Leistung annehmen können, d.h. analog § 362 Abs. 1 BGB empfangszuständig sein. Diese Empfangszuständigkeit fehlt Minderjährigen, sodass an diese grundsätzlich nicht erfüllt werden kann.
- Nach dem Wortlaut des § 362 Abs. 1 BGB, der nur von einem "Bewirken" spricht, ist es nicht ersichtlich, dass anstelle einer nur tatsächlichen Handlung ein rechtsgeschäftliches Verhalten vorliegen muss.
Früher wurde nach der sog. Vertragstheorie gefordert, dass neben dem "Bewirken" noch ein das Schuldverhältnis aufhebender Erfüllungsvertrag geschlossen werden muss, sodass sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger eine entsprechende Willenserklärung abgeben muss.
- Hiergegen spricht jedoch wiederum der Wortlaut des § 362 Abs. 1 BGB.