3. In­wie­weit ge­nügt blo­ßer Rechts­schein für die An­nahme von Ver­tre­tungs­macht?

a. Wie prüft man, ob eine An­scheins­voll­macht vor­liegt?

Die An­scheins­voll­macht ba­siert wie jede Form des Rechts­scheins auf drei Säu­len: Ei­nem ob­jek­ti­ven Ele­ment (ei­nem Tat­be­stand, auf den der Rechts­schein ge­stützt wer­den kann), ei­nem sub­jek­ti­ven Ele­ment (also Ver­trauen des­je­ni­gen, der sich auf den Rechts­schein be­ruft) und ei­nem Zu­re­chungs­ele­ment (also ei­nem Um­stand, wel­cher den ob­jek­ti­ven An­knüp­fungs­punkt des Ver­trau­ens in die Verant­wor­tungs­sphäre des­je­ni­gen ver­lagert, zu des­sen Las­ten der Rechts­schein wir­ken soll):

  1. Es gibt we­der ge­setz­li­che noch ver­trag­li­che Ver­tre­tungs­macht (die­se, ins­be­son­dere auch die Dul­dungs­voll­macht, sind also vor­ran­gig!).

  2. Aus Sicht ei­nes nor­ma­ti­ven Dritten in der Po­si­tion des Ge­schäfts­part­ners (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­gibt sich der Rechts­schein, dass der Ver­tre­ter vom Ver­tre­te­nen be­voll­mäch­tigt wur­de.

  3. Der Ge­schäfts­part­ner wusste nichts vom Feh­len der Ver­tre­tungs­macht und konnte dies auch durch An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht er­ken­nen.

  4. Der Rechts­schein muss dem Ver­tre­te­nen zu­re­chen­bar ver­ur­sacht sein. Das be­deu­tet, dass er ihn ei­ner­seits ver­hin­dern konnte und an­de­rer­seits dies auch bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) tun muss­te.

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