cc. Was gilt bei An­fech­tung der Voll­macht?

(4) Wie haf­tet der Voll­machtge­ber bei ei­ner An­fech­tung der Voll­macht?

Der Ver­tre­te­ne, der die An­fech­tung er­klärt hat, haf­tet demje­ni­gen, dem­ge­gen­über er sie er­klärt hat, nach § 122 Abs. 1 BGB auf das ne­ga­tive In­ter­esse be­grenzt durch das po­si­tive In­ter­es­se.

  • Bei der Au­ßen­voll­macht haf­tet er also dem Ge­schäfts­part­ner und muss ihn so stel­len, als habe die­ser nie von dem Rechts­ge­schäft ge­hört.
  • Bei der In­nen­voll­macht haf­tet er hin­ge­gen grund­sätz­lich nur ge­gen­über dem Be­voll­mäch­tig­ten. Das führt zu ei­ner un­schö­nen Re­gress­kette: Der Ver­tre­ter haf­tet dem Ge­schäfts­part­ner, der Ver­tre­tene dem Ver­tre­ter. Im In­nen­ver­hält­nis haf­tet hin­ge­gen grund­sätz­lich al­lein der Ver­tre­te­ne, der die An­fech­tung er­klärt hat.

Nach ei­ner An­sicht soll des­halb die An­fech­tung auch bei der In­nen­voll­macht stets ge­gen­über dem Be­voll­mäch­tig­ten und dem Ge­schäfts­part­ner er­fol­gen. Dann kann auch der Ge­schäfts­part­ner un­mit­tel­bar nach § 122 Abs. 1 BGB ge­gen den Ver­tre­te­nen vor­ge­hen (da die­sem ge­gen­über ana­log § 143 Abs. 3 S. 1 BGB an­ge­foch­ten wur­de) - In­nen- und Au­ßen­voll­macht wer­den gleich be­han­delt

  • Die Wir­kung der Ver­tre­tungs­macht trifft pri­mär den Ge­schäfts­part­ner. Der Be­voll­mäch­tigte ist in­so­weit nur Durch­lauf­stel­le.

Eine wei­tere An­sicht will § 122 Abs. 1 BGB ana­log her­an­zie­hen. Der Ge­schäfts­part­ner soll sich un­mit­tel­bar an den Ver­tre­te­nen hal­ten kön­nen.

  • Der Ver­trag sollte mit dem Ge­schäfts­part­ner zu­stan­de­kom­men. Der Ver­tre­ter soll nicht mit dem In­sol­venz­ri­siko be­las­tet wer­den.

Eine dritte An­sicht nimmt schließ­lich den Re­gress­krei­sel hin.

  • Der Ge­schäfts­part­ner ist das Ri­siko be­wusst ein­ge­gan­gen, in­dem er mit dem Ver­tre­ter ver­han­delt hat.

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