cc. Was gilt bei Anfechtung der Vollmacht?
(1) Kann eine bereits ausgeübte Vollmacht angefochten werden?
Eine Problemkonstellation kann sich ergeben, wenn der Vollmachtgeber eine Vollmachtserteilung anficht, nachdem der Vertreter bereits ein Geschäft im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Durch die ex-tunc-Wirkung der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) würden dann sowohl die Interessen des Vertreters als auch des Geschäftsgegners berührt. Der Vertreter unterfällt ggf. einer Haftung nach § 179 BGB. Dem Geschäftsgegner wird das abgeschlossene Geschäft genommen und nur Ausgleichsmöglichkeit gegenüber dem möglicherweise illiquiden Vertreter gewährt. Daher ist es streitig, ob eine bereits ausgeübte Vollmacht angefochten werden kann:
Teilweise wird die Anfechtung einer ausgeübten Vollmacht insgesamt ausgeschlossen.
- Der Geschäftspartner habe nach Abschluss des Geschäfts ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Vertreter Vertretungsmacht gehabt habe.
- Dem Schutz des Vollmachtgebers kann durch die Anwendung der Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht Rechnung getragen werden. Ebenso ist ein Schutz über eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB möglich.
- Zudem führe dies zu einer Ungleichbehandlung mit der Anscheinsvollmacht, die unstreitig nicht angefochten werden könne.
Nach der Gegenauffassung ist die Vollmacht auch nach Abschluss des Vertretergeschäfts grundsätzlich anfechtbar.
- Der Geschäftspartner sei auch nicht schutzbedürftig, denn dieser habe ja bewusst mit einem Dritten verhandelt und daher Probleme im Innenverhältnis riskiert.
- Außerdem wird das Vertrauen des Geschäftsgegners durch einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB geschützt.
- Die Erteilung der Vollmacht ist ein vom Vetretergeschäft getrenntes Rechtsgeschäft, weshalb sie auch selbstständig angefochten werden kann.