III. Was ist ein "Missbrauch der Vertretungsmacht"?
3. Welche Rechtsfolge hat ein Missbrauch der Vertretungsmacht?
In jedem Fall unterscheidet sich die Rechtsfolge dieses "Missbrauchs" von derjenigen einer Kollusion. Unstreitig ist der bloße Missbrauch nicht "sittenwidrig" im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Auch wenn es im Ergebnis in beiden Fällen auf die Entscheidung des Vertretenen ankommt, ist die weitere Einordnung umstritten:
Eine Ansicht will § 177 BGB, § 179 BGB analog heranziehen und so den "Missbrauch der Vertretungsmacht" dem Handeln ohne Vertretungsmacht gleichstellen.
- Der Geschäftsherr hat durch eine Genehmigung nach § 177 BGB die Möglichkeit, das Geschäft gelten zu lassen.
Als Gegenauffassung will die Rechtsprechung dem Vertretenen ein Leistungsverweigerungsrecht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) einräumen.
- Für die Anwendung des § 242 BGB spräche, dass die Vertretungsmacht ja grundsätzlich besteht.
- Die §§ 177 ff. BGB passen nicht, da sie grundsätzlich auf Schutzbedürftigkeit des Dritten abstellen. Im Falle des Missbrauchs der Vertretungsmacht ist jedoch auch dem Dritten ein Fehlverhalten vorzuwerfen.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.