cc. Was gilt bei An­fech­tung der Voll­macht?

(2) Wem ge­gen­über ist die An­fech­tung der Voll­macht zu er­klä­ren?

Wenn Sie der An­sicht fol­gen, die die Mög­lich­keit der An­fech­tung ei­ner aus­ge­üb­ten Voll­macht an­er­kennt, stellt sich die Fra­ge, wem ge­gen­über die An­fech­tung zu er­klä­ren ist.

Nach ei­ner Auf­fas­sung bleibt es mit dem Wort­laut des § 143 Abs. 3 S. 1 BGB da­bei, dass der Voll­machtge­ber die An­fech­tung ge­gen­über demje­ni­gen er­klä­ren muss, ge­gen­über dem er auch die Voll­macht er­teilt hat: Bei der Au­ßen­voll­macht der Dritte, bei der In­nen­voll­macht der Ver­tre­ter.

  • Mit­tel­bar Be­trof­fene gibt es auch in an­de­ren Fäl­len, in de­nen auch die An­fech­tung ge­gen­über dem Er­klä­rungs­emp­fän­ger ge­nü­gen soll.

An­dere ver­lan­gen teil­weise ana­log § 143 Abs. 4 S. 1 BGB, dass auch bei der In­nen­voll­macht dem Ge­schäfts­geg­ner ge­gen­über die An­fech­tung er­klärt wird, da er das ei­gent­li­che Op­fer der Voll­machtsan­fech­tung sei.

    • Dem Ge­schäfts­part­ner würde sonst - ohne Kennt­nis dar­über - rück­wir­kend ein be­grün­de­ter An­spruch ent­zo­gen wer­den.
    • Für den Fall, dass der Ver­tre­ter zah­lungs­un­fä­hig ist, kann das In­sol­venz­ri­siko we­gen § 179 Abs. 2 BGB auf den Ge­schäfts­part­ner fal­len.
An­hän­ger ei­ner drit­ten An­sicht le­gen den Wort­laut des § 143 Abs. 3 S. 1 BGB un­ter Berück­sich­ti­gung der in § 167 Abs. 1 BGB nor­mier­ten Wahl­mög­lich­keit so aus, dass der Voll­machtge­ber die Wahl ha­be, wem ge­gen­über er die An­fech­tung er­klärt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.