3. Was re­gelt die Aus­nah­me­vor­schrift des § 151 S. 1 BGB?

c. Muss bei § 151 BGB über­haupt eine Er­klä­rung vor­lie­gen?

Nach dem Wort­laut von § 151 BGB kommt der Ver­trag zu­stan­de, ohne dass die An­nahme dem An­tra­gen­den ge­gen­über er­klärt zu wer­den braucht. Es scheint aber merk­wür­dig, dass in die­sen Fäl­len über­haupt eine nach au­ßen er­kenn­bare Er­klä­rung er­for­der­lich sein soll. Denn was hat ein am Ver­trag nicht be­tei­lig­ter Dritter da­von, wenn er die An­nahmeer­klä­rung wahr­nimmt? In­so­weit ist die Lage an­ders als bei an­de­ren nicht emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rungen: Ein Te­sta­ment sol­len die Be­güns­tig­ten je­den­falls nach dem Tod zur Kennt­nis neh­men - die An­nahme nach § 151 BGB soll aber als Er­klä­rung nie an den An­tragen­den ge­lan­gen.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist um­strit­ten, ob bei § 151 BGB nicht eine Er­klä­rung ins­ge­samt ent­behr­lich wird - der Ver­trag also durch die schlichte Vor­stel­lung ei­ner An­nahme im Kopf des Adres­sa­ten ge­schieht.

Ei­ner­seits soll man auf eine Er­klä­rung ganz ver­zich­ten kön­nen.

Ar­gu­ment: Wenn es schon kei­nen Adres­sa­ten gibt, ist auch der reine Wille hin­rei­chend. Schwei­gen kann durch­aus einen Ver­trag zu­stan­de­brin­gen, etwa bei ei­nem kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­ben. Wie dort ist im Rah­men von § 151 BGB eine Ver­kehrs­sitte oder eine Ver­ein­ba­rung er­for­der­lich.

An­de­rer­seits kann man eine Er­klä­rung ver­lan­gen, die nur nicht im Sinne von § 130 BGB zu­ge­hen muss.

Ar­gu­ment: Der Wort­laut stellt auf eine An­nahme ab. Der Un­ter­schied zum Nor­mal­fall liegt nur dar­in, wem ge­gen­über die An­nahme zu er­klä­ren ist. Auch im Rah­men von § 151 BGB muss Rechts­si­cher­heit und vor al­lem Be­weis­bar­keit vor Ge­richt ge­währ­leis­tet wer­den.

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