3. Was regelt die Ausnahmevorschrift des § 151 S. 1 BGB?
b. Wie legt man eine nicht empfangsbedürftige Annahme aus?
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wahre Wille des Erklärenden und nicht der objektive Wortsinn (im Sinne eines Wörterbuchs) maßgeblich. Nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen wird § 157 BGB entsprechend herangezogen und die Perspektive eines objektivierten Empfängers berücksichtigt.
Bei § 151 BGB gibt es aber keinen Empfänger der Annahmeerklärung. Daher stellt sich die Frage, wie diese auszulegen ist.
Teilweise wird insoweit ein rein subjektiver Maßstab angelegt. Auch ein nicht erkennbarer Wille ist maßgeblich. Dies hätte zur Konsequenz, dass der subjektive Wille stets mit dem objektiv Erklärten übereinstimmt. Eine Anfechtung nach § 119 BGB wäre daher nicht erforderlich.
Argument: Es gibt keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Empfängers, da die Annahmeerklärung nicht zugeht.
Demgegenüber wird überwiegend ein rein objektiver Maßstab angelegt. Entscheidend ist also, was ein hypothetischer Empfänger, der bei der Annahme vor Ort gewesen wäre, verstanden hätte. Wichtig ist, dass nach dieser Auffassung gerade nicht von einem objektiven Empfänger(horizont) gesprochen wird, da bei diesem Sonderwissen berücksichtigt werden müsste.
Argument: Nach § 116 BGB ist der geheime Vorbehalt unbeachtlich. Die Norm knüpft gerade nicht an einen Empfänger an und findet daher auch auf nicht empfangsbedürftige Erklärungen Anwendung.