9. Ka­pi­tel: Ge­schäfts­fä­hig­keit§ 104 ff. BGB)

D. Lück­en­text: Die wich­tigs­ten Aus­sa­gen zur Ge­schäfts­fä­hig­keit

Die Fä­hig­keit Trä­ger von Rech­ten und Pf­lich­ten zu sein be­zeich­net man als . Je­der Mensch ist rechts­fä­hig (vgl. § 1 BGB). Al­ler­dings im­pli­ziert die Rechts­fä­higkeit nicht die .

Ob je­mand ge­schäfts­fä­hig ist, be­stimmt sich nach .

Die Wil­lens­er­klä­rung ei­nes Ge­schäfts­un­fä­higen ist grund­sätz­lich . Es be­steht al­ler­dings die Aus­nahme des , die bei Ge­schäf­ten des all­täg­li­chen Le­bens von voll­jäh­ri­gen Ge­schäfts­un­fä­higen greift.

Die Wirk­sam­keit der Wil­lens­er­klä­rung ei­nes Ge­schäfts­fä­hi­gen rich­tet sich nach §§ 107 BGB - . Nach § 107 kann der Min­der­jäh­rige nur bei ei­nem le­dig­lich recht­lich vor­teil­haf­ten Ge­schäft ohne die sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters han­deln. Die Ein­wil­li­gung ist als Zu­stim­mung zu der Wil­lens­er­klä­rung in le­gal de­fi­niert. Ein Son­der­fall der Ein­wi­li­gung ist in ge­re­gelt.

Fehlt eine Ein­wil­li­gung, rich­tet sich die Wirk­sam­keit nach . Er­for­der­lich ist eine .

Eine Aus­nahme zur be­schränk­ten Ge­schäfts­fä­hig­keit bil­det die der §§ 112 BGB, 113 BGB.

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