A. Wie erfolgt eine AGB-Kontrolle?
II. Lückentext: Voraussetzungen zum Vorliegen von AGB
Der Begriff der AGB ist in § geregelt. Die Voraussetzungen zum Vorliegen von AGB sind:
1. Vertragsbedingungen
2. vorformuliert für eine von Verträgen
3. durch den Verwender diktiert
Vertragsbedingungen sind Klauseln, die eines Vertrages - schuldrechtlich wie sachenrechtlich - gestalten sollen. Es sollen darüber hinaus auch einseitige Erklärungen der Parteien durch § 305 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst werden.
Die Bedingungen müssen für eine von Verträgen vorformuliert sein. Dabei reicht bereits eine größere, aber bestimmte Anzahl von Verträgen aus. Die äußere Form ist dabei .
Die Bedingungen muss der Verwender der anderen Vertragspartei stellen. Er muss sie . Daran fehlt es, wenn die Bedingungen tatsächlich individuell werden. Nicht selten kommt es vor, dass einzelne Dinge individuell vereinbart werden, der Rest des Vertrages aber durch bestimmt wird.
Nur wenn man feststellt, dass eine AGB nach § 305 Abs. 1 BGB vorliegt, hat man die weiteren Prüfungsschritte durchzuführen.