A. Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Formverstoß nichtig (§ 125 BGB)?
VII. Lückentext: Die wichtigsten Aussagen zu Formvorschriften
bedürfen Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte keiner besonderen Form. Teilweise schreibt das Gesetz aber auch für bestimmte Geschäfte eine bestimmte Form vor. Das ist dann ein Formerfordernis. Außerdem können die Parteien auch eine bestimmte Form vereinbaren. Dann handelt es sich um ein Formerfordernis.
Man unterscheidet verschiedene Arten der gesetzlichen Form. Deren Erfordernisse sind in §§ ff. BGB geregelt:
1. Schriftform, § 126 BGB
2. , § 128 BGB
3. öffentliche Beglaubigung, § BGB
4. Elektronische Form, § 126a BGB
5. , § 126b BGB
Die rechtsgeschäftliche (gewillkürte) Form ist im Gesetz nicht geregelt, aber aus § 125 S. 2 BGB und § 126 III, IV BGB ergibt sich, dass eine solche vereinbart werden kann, soweit das Gesetz nicht zwingend eine Form vorschreibt. Für die Fälle der § 126a BGB, § 126b BGB und § 126 BGB regelt § 127 BGB Modifikationen. Es steht den Parteien aber frei, auch eine der anderen Formen zu vereinbaren. Praktisch häufigster Fall ist die gewillkürte .
Bei Verstößen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form ist gem. § 125 S. 1 BGB grundsätzlich die Folge.
Bei Verstößen gegen die gewillkürte Form ist das Rechtsgeschäft nur "im " nichtig. Das ergibt sich aus § S. 2 BGB.