I. Wel­che Ar­ten von be­ding­ten Rechts­ge­schäften gibt es?

1. Wann darf man eine Be­din­gung vor­se­hen?

Grund­sätz­lich ist eine Be­din­gung bei je­dem Rechts­ge­schäft zu­läs­sig. Be­stimmte Rechts­ge­schäfte sind je­doch be­din­gungs­feind­lich, d.h. sie kön­nen nicht un­ter ei­ner Be­din­gung vor­ge­nom­men wer­den. Zu un­ter­schei­den sind zwei wich­tige Fall­grup­pen:

  • Ei­ner­seits kann sich das Ver­bot, ein Rechts­ge­schäft un­ter eine Be­din­gung zu stel­len, un­mit­tel­bar aus dem Ge­setz er­ge­ben. In die­sen Fäl­len hält der Ge­setz­ge­ber Schwe­be­zu­stände für un­er­wünscht, da der Rechts­ver­kehr oder die Be­tei­lig­ten zu schüt­zen sind.
So sind die Auf­rech­nungser­klä­rung (§ 388 S. 2 BGB), die Auf­las­sung (§ 925 Abs. 2 BGB) oder die Ehe­schlie­ßung (§ 1311 S. 2 BGB) aus­drück­lich be­din­gungs­feind­lich.
  • Auch wenn eine ge­setz­li­che Re­ge­lung fehlt, kön­nen Ge­stal­tungs­rechte ge­ne­rell nicht un­ter eine Be­din­gung ge­stellt wer­den - in­so­weit ist § 388 S. 2 BGB nur ein aus­drück­lich ge­re­gel­ter Son­der­fall, der ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hig ist. Es wäre dem Er­klä­rungs­emp­fän­ger nicht zu­mut­bar, bis zum Be­din­gungsein­tritt in Un­ge­wiss­heit zu ver­wei­len.
Ge­stal­tungs­rechte sind etwa die Er­klä­rung der An­fech­tung (§ 143 Abs. 1 BGB), der Kün­di­gung (z.B. § 314 Abs. 1 BGB ) oder des Rück­tritts (§ 349 BGB).

Aus­nahms­weise sind aber be­stimmte Be­din­gungen auch für sol­che Rechts­ge­schäfte mög­lich, wenn:

  • aus­schließ­lich der Er­klä­rungs­emp­fän­ger selbst den Be­din­gungsein­tritt be­ein­flus­sen kann.
Der Ar­beit­ge­ber er­klärt die Kün­di­gung des Ar­beits­ver­trags un­ter der auf­lö­sen­den Be­din­gung, dass sein Ar­beit­neh­mer nicht be­reit ist, in ei­nem an­de­ren Werk zu ar­bei­ten ("Än­de­rungs­kün­di­gung"). Dann ent­schei­det der Ar­beit­neh­mer, ob die Wir­kun­gen der Kün­di­gung ein­tre­ten - die Be­din­gung ist zu­läs­sig.
  • die Be­din­gung aus­schließ­lich recht­li­cher Na­tur ist.
Vor Ge­richt er­klärt der Be­klagte die Auf­rech­nung un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung, dass der An­spruch des Klä­gers be­steht (sog. "Even­tualauf­rech­nung"). Dann hängt die Auf­rech­nungser­klä­rung da­von ab, ob das Ge­richt den An­spruch als ent­stan­den und nicht un­ter­ge­gan­gen an­sieht oder nicht.
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