I. Welche Arten von bedingten Rechtsgeschäften gibt es?
1. Wann darf man eine Bedingung vorsehen?
Grundsätzlich ist eine Bedingung bei jedem Rechtsgeschäft zulässig. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind jedoch bedingungsfeindlich, d.h. sie können nicht unter einer Bedingung vorgenommen werden. Zu unterscheiden sind zwei wichtige Fallgruppen:
- Einerseits kann sich das Verbot, ein Rechtsgeschäft unter eine Bedingung zu stellen, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In diesen Fällen hält der Gesetzgeber Schwebezustände für unerwünscht, da der Rechtsverkehr oder die Beteiligten zu schützen sind.
So sind die Aufrechnungserklärung (§ 388 S. 2 BGB), die Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) oder die Eheschließung (§ 1311 S. 2 BGB) ausdrücklich bedingungsfeindlich.
- Auch wenn eine gesetzliche Regelung fehlt, können Gestaltungsrechte generell nicht unter eine Bedingung gestellt werden - insoweit ist § 388 S. 2 BGB nur ein ausdrücklich geregelter Sonderfall, der verallgemeinerungsfähig ist. Es wäre dem Erklärungsempfänger nicht zumutbar, bis zum Bedingungseintritt in Ungewissheit zu verweilen.
Gestaltungsrechte sind etwa die Erklärung der Anfechtung (§ 143 Abs. 1 BGB), der Kündigung (z.B. § 314 Abs. 1 BGB ) oder des Rücktritts (§ 349 BGB).
Ausnahmsweise sind aber bestimmte Bedingungen auch für solche Rechtsgeschäfte möglich, wenn:
- ausschließlich der Erklärungsempfänger selbst den Bedingungseintritt beeinflussen kann.
Der Arbeitgeber erklärt die Kündigung des Arbeitsvertrags unter der auflösenden Bedingung, dass sein Arbeitnehmer nicht bereit ist, in einem anderen Werk zu arbeiten ("Änderungskündigung"). Dann entscheidet der Arbeitnehmer, ob die Wirkungen der Kündigung eintreten - die Bedingung ist zulässig.
- die Bedingung ausschließlich rechtlicher Natur ist.
Vor Gericht erklärt der Beklagte die Aufrechnung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anspruch des Klägers besteht (sog. "Eventualaufrechnung"). Dann hängt die Aufrechnungserklärung davon ab, ob das Gericht den Anspruch als entstanden und nicht untergegangen ansieht oder nicht.
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