E. Was sind Bedingung und Befristung?
I. Welche Arten von bedingten Rechtsgeschäften gibt es?
Mit der Bedingung werden das Wirksamwerden oder der Fortbestand eines Rechtsgeschäftes vom Eintritt (oder Nichteintritt) eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht (§ 158 BGB). Sie müssen bei einer Bedingung mehrere Konstellationen unterscheiden:
1. Sehr klausurrelevant sind die auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens bezogenen sog. aufschiebenden und auflösenden Bedingungen: Will der Erklärende, dass eine bestimmte Rechtsfolge erst mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten soll, so handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung ("Suspensivbedingung"), § 158 Abs. 1 BGB.
Ein Pachtvertrag wird unter der Bedingung der Betriebserlaubnis geschlossen.
Eine auflösende Bedingung ("Resolutivbedingung") liegt vor, wenn die Rechtsfolgen mit Eintritt des Ereignisses erlöschen sollen, § 158 Abs. 2 BGB.
Ein Pachtvertrag soll mit Entziehung der Betriebserlaubnis erlöschen (d.h. er wird unter der auflösenden Bedingung der Entziehung geschlossen).
2. Seltener wird die Entscheidung hinsichtlich der Art und Weise des Bedingungseintritts relevant sein: Im Regelfall ist der Eintritt des Ereignisses vom Willen der Parteien unabhängig (sog. "kasuelle Bedingung"). Der Gegenbegriff ist die "Potestativbedingung", bei welcher eine Handlung, die auf einem Willensentschluss einer der Parteien beruht, maßgeblich ist. Noch weiter geht die sog. "Wollensbedingung", bei der die Geltung des Rechtsgeschäfts in das freie Belieben einer Partei gestellt wird. Eine Wollensbedingung kann nicht vereinbart werden, sondern muss im Gesetz vorgesehen sein.
Eine gesetzliche "Wollensbedingung" ist der Kauf auf Probe (§ 454 BGB), bei dem die Billigung des gekauften Gegenstands Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrages ist.