III. Was ist unter dem Punkt "in fremdem Namen" zu diskutieren?
4. Was besagt die Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB?
Gem. § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille bzw. die Absicht, im fremden Namen zu handeln, nicht hinreichend deutlich erklärt wird. Daraus ergibt sich, dass ein Rechtsgeschäft nicht deswegen angefochten werden kann, weil dem Erklärenden nicht bewusst war, dass er - statt wie beabsichtigt im fremden - im eigenen Namen gehandelt hat.
Fraglich ist jedoch, ob § 164 Abs. 2 BGB auch für den umgekehrten Fall gilt, in dem der Erklärende äußerlich im fremden Namen auftritt, innerlich aber im eigenen Namen handeln möchte. Ob in diesem Fall dem Erklärenden das Recht zur Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB zusteht, wird unterschiedlich beurteilt:
Teilweise wird vertreten, dass es sich in dieser Konstellation um eine irrtumsbedingte Willenserklärung handele und eine Anfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB daher möglich sei.
- § 164 Abs. 2 BGB behandele eine Ausnahmekonstellation und sei daher nicht analogiefähig.
- Der Vertreter wäre andernfalls der Gefahr ausgesetzt, nach § 179 BGB zu haften.
Die Gegenauffassung bejaht eine analoge Anwendung des § 164 Abs. 2 BGB, sodass ein Anfechtungsrecht ausgeschlossen ist.
- Aus dem Umkehrschluss des § 164 Abs. 2 BGB ergebe sich, dass der Wille, im eigenen Namen zu handeln, ebenso unbeachtlich ist wie der nicht erkennbare Wille, im fremden Namen zu handeln.
- Es liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Wie auch sonst gelte nicht das subjektiv Gewollte, sondern das objektiv Erklärte.
- § 164 Abs. 2 BGB gibt der Rechtssicherheit und dem Schutz des Geschäftsgegners Vorrang vor der Schutzbedürftigkeit des Vertreters.